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Verkaufen Sie auch chemische Stoffe im Internet? Dann ist diese Nachricht wie geschaffen für Sie. ECHA (Europäischen Chemikalienagentur) veröffentlichte nämlich den Bericht über die Inspektion der Verkäufe von Produkten im Internet.

Den gesamten Bericht in englischer Sprache finden Sie hier und die wichtigsten Erkenntnisse stellen wir Ihnen unten vor.

Welche Erkenntnisse brachten die Inspektionen?

Es wurden ungefähr 6.000 Produkte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH Verordnung“), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP Verordnung“) und Verordnung (EG) Nr. 528/2012 („BPR Verordnung“) fallen, inspiziert.

Hinsichtlich der REACH Verordnung wurde die Anwesenheit der beschränkten Stoffe kontrolliert (Anhang XVII). Inspiziert wurden sowohl Produkte für den professionellen Gebrauch als auch diejenigen für private Verwendung wie z.B. Kleidung, Leder, Pflegeprodukte für Kinder, Spielzeug und Schmuck. Rund 78 % der kontrollierten Produkte erfüllten die Anforderungen der REACH Verordnung nicht.

Insgesamt wurden ca. 2.600 Produkte hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen über die beschränkten Stoffe untersucht. Mehr als 1.800 waren krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend („CMR“), z.B. Blei in Schweißlöten und Borsäure. Solche Produkte müssten ausschließlich für die professionellen Verwender zugänglich sein. Jedoch zeigte die Inspektion, dass auch Privatpersonen in 99 % der Fälle diese Produkte im Internet hätten bestellen können. Einige Unvereinbarkeiten wurden bei der Anwesenheit von Phthalaten in Spielzeug und Kadmium im Schmuck festgestellt.

Hinsichtlich der CLP Verordnung wurden Unvereinbarkeiten bei der Angabe der Informationen über die Gefährlichkeit der Chemikalien bei Onlinewerbungen festgestellt. In 75 % der Fälle war diese Information mangelhaft oder schlecht sichtbar oder gar nicht angegeben.

Hinsichtlich der BPR Verordnung wurde festgestellt, dass 77 % der kontrollierten Biozidprodukte bei der Onlinewerbung mindesten eine Anforderung der BPR Verordnung nicht erfüllen. Der meiste Anteil der Unstimmigkeiten wurde bei den Repellentien und Lockmitteln festgestellt. Der Mehrteil der Unvereinbarkeiten wurde bei den Biozidprodukten, die an Endverbraucher verkauft werden, festgestellt. Bei 17 % der Biozidprodukte wurden bei der Werbung irreführende Aussagen verwendet wie: „Biozidprodukt mit geringem Risiko“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ und „tierfreundlich“.

Welche Konsequenzen brachten die Inspektionen?

Die Untersuchungskommissionen erteilten mehr als 5.000 Maßnahmen zur Beseitigung der Unvereinbarkeiten. In den meisten Fällen wurden Empfehlungen für die Beseitigungen der Unvereinbarkeiten beziehungsweise die Aufforderungen zur Entfernung des Produktes aus der Onlinewerbung ausgesprochen.

Die Ergebnisse sind, um es milde auszudrücken, besorgniserregend. Wir haben schon mehrmals Tipps für Onlinewerbungen veröffentlicht, welche Ihnen ermöglichen die Anforderungen der CLP und BPR Verordnungen einzuhalten.

Wenn auch Sie Hilfe benötigen, um Ihre Werbechemikalien online in Ordnung zu bringen, können wir Ihnen helfen. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail an luka.rifelj@bens-consulting.eu.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
SDB Biozide | 20. Dec 2021

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