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Zuerst sehen wir uns die Definition der „nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe“ an.

Das ist eine Farbe, die in begrenzten Mengen formuliert bzw. gefertigt wird. Zweitens ist sie für den einzelnen Verbraucher oder Fachbenutzer nach Maß gefertigt. Und letztendlich ist sie auf der Verkaufsstelle mit Farbtönung oder Farbmischen gefertigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Verbraucher oder Fachbenutzer an die Verkaufsstelle kommt, wo ihm die Farbmischanlage nach seinen Wünschen eine nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe vorbereitet. Es geht um Geschäfte, wo Sie Farben kaufen können und in denen Ihnen die Farben nach ihrem Geschmack zusammen mischen. Wenn es sich um den Verkauf im Fernabsatz handelt (z.B. Vorbestellung und Übernahme im Lager oder Geschäft), wird es angenommen, dass solche Farbe nicht auf der Verkaufsstelle hergestellt wurde.

Was bedeutet dies alles für den UFI-Code und die PCN-Notifikation?

In solchen Fällen – beim Verkauf der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe – ist es nicht nötig, den UFI-Identifikator zu generieren und Informationen den Giftnotrufzentralen vorzulegen. Es gilt folgendes:

Im Fall einer nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe, für die keine Vorlage gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfolgt ist und kein entsprechender eindeutiger Rezepturidentifikator erstellt wurde, werden die eindeutigen Rezepturidentifikatoren aller in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe enthaltenen Gemische mit einer Konzentration von mehr als 0,1 %, für die ihrerseits eine Mitteilung gemäß Artikel 45 einzureichen ist, in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe aufgenommen, die zusammen in absteigender Reihenfolgeder Konzentration der Gemische in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe gemäß Anhang VIII Teil A Abschnitt 5 aufgeführt sind.

Sofern die Konzentration eines Gemisches mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe mehr als 5 % beträgt, wird die Konzentration dieses Gemisches auch in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe neben ihrem eindeutigen Rezepturidentifikator gemäß Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.4 aufgenommen.

Leider kann ich für die obere Erläuterung keine populärere schriftliche Erfassung bieten. Aber bis jetzt haben Sie schon erkannt, dass das Chemierecht ziemlich komplex ist. Schreiben Sie mir, falls auch Sie Hilfe benötigen, diese Herausforderungen zu überwältigen.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
UFI / PCN | 09. Feb 2021

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