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Heute erläutern wir eine weitere Neuheit in der chemischen Gesetzgebung, die am 05.01.2021 in Kraft tritt.

Es geht um das Melden jener SVHC-Stoffe in Produkten, die in die SCIP-Datenbank (SCIP Database) eingetragen werden.

SCIP ist ansonsten eine englische Abkürzung für Substances of Concern In Articles, as such or in Complex Objects (Products) – besorgniserregenden Substanzen In Artikeln als solchen oder in komplexen Objekten (Produkten).

Das Ziel der Erhebung von Daten zu SVHC-Stoffen in Produkten ist es, den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Verwendung von SVHC-Stoffen in Produkten zu überwachen und während des gesamten Lebenszyklus solcher Produkte, einschließlich die Abfallphase, geeignete Maßnahmen einzuführen.

Daher beabsichtigt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), eine Datenbank einzurichten und zu pflegen, welche die Informationen zu SVHC-Stoffen in Produkten als solchen oder in Verbundartikeln (Produkten) enthält. Dies bedeutet, dass diese Neuheit nicht für klassische Chemikalien (reine Substanzen oder Gemische), sondern für Produkte gilt.

In diesem Fall bedeutet das Produkt ein Objekt, das während der Herstellung eine spezielle Form oder Oberfläche annimmt, die seine Funktion mehr bestimmt als seine chemische Zusammensetzung.

Diese Informationen aus der SCIP-Datenbank werden von der ECHA Abfallmanagern und Verbrauchern zur Verfügung gestellt.

Was bedeutet all das für Sie?

Wenn Sie also Produkte in Ihrem Verkaufsprogramm haben, sollen Sie prüfen, ob diese SVHC-Substanzen enthalten. Und wenn Sie feststellen, dass diese enthalten sind, sind Sie verpflichtet, sie künftig an die SCIP-Datenbank zu melden.

Diejenigen, die zur neuen Meldung von SVHC-Stoffen in Produkten verpflichtet sind, sind nämlich Produktlieferanten, die:

  • Hersteller und Monteure von Produkten in der Europäischen Union,
  • Importeure von Produkten in die Europäische Union,
  • Vertreiber und andere Unternehmen in der Europäischen Union, die innerhalb der Lieferkette aktiv sind und die Produkte in vermarkten. Sie können auf Informationen verweisen, die bereits von ihrem Lieferanten bereitgestellt wurden, um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen für die ECHA gilt jedoch nicht für jene Einzelhändler und andere Akteure in der Lieferkette, die Produkte direkt an Verbraucher liefern.

Diese Verpflichtung zur Meldung von SVHC-Stoffen in Artikeln an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tritt am 5. 1. 2021 in Kraft.  Die Verpflichtung zur Einreichung einer Meldung gilt für Produkte, die auf den EU-Markt gebracht werden und SVHC-Stoffe (aus der Zulassungskandidatenliste) in einer Konzentration von mehr als 0,1% m/m enthalten.

Die chemische Gesetzgebung ändert sich ständig. Das Überwachen von Änderungen nimmt viel Zeit in Anspruch und erfordert Sie, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten.

Wenn Sie nicht genügend Zeit haben, um die Änderungen zu überwachen und umzusetzen, können Sie sich jederzeit an uns zur Hilfe wenden. Wir sind nur einen Anruf oder eine E-Mail von Ihnen entfernt.

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
Andere | 07. Aug 2020

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