Vor Tagen hat uns ein Unternehmen aus der Schweiz kontaktiert (also mit Sitz außerhalb der EU), welches wissen wollte, ob Bens Consulting für sie im eigenen Namen UFI-Codes generieren könnte.
Unsere Antwort lautet leider NEIN.
In der Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission ist angeführt, dass Informationen bezüglich der Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen auf die Gesundheit und aufgrund ihrer physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, vom Importeur oder nachgeschaltetem Anwender mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraums vorgelegt werden müssen. Also Subjekte mit Sitz in der Europäischen Union, in Norwegen, Island oder in Liechtenstein.
Unser Unternehmen hat Sitz in Slowenien, also innerhalb der EU, jedoch sind wir kein Importeur bzw. nachgeschalteter Anwender (ein nachgeschalteter Anwender ist eine Person, die den Stoff bei seiner industriellen oder beruflichen Tätigkeit benutzt, bzw. ein Hersteller von Gemischen/ein Formulierer).
Was bedeutet das für Produkte, die auf den EU-Markt treten und außerhalb der EU hergestellt worden sind? Gelten auch für diese Unternehmen die Anforderungen bezüglich der Generierung von UFI-Codes und der Datenübertragung den Giftnotrufzentralen?
JA, auch für diesbezügliche Produkte gelten gleiche Anforderungen wie für Produkte, die in der EU hergestellt worden sind.
Der Unterschied liegt darin, dass die Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums diese Anforderungen nicht selbst erfüllen können, sondern ihre Importeure - Unternehmen mit Sitz in der EU – das für sie erledigen müssen. Das Unternehmen, das das Produkt als erstes auf den EU-Markt in Verkehr bringt, muss gewährleisten, dass auf dem Etikett der UFI-Code angeführt ist womit die Anforderungen bezüglich der Datenübertragung den Giftnotrufzentralen für alle Staaten, in welchen das Produkt in Verkehr gebracht wird, erfüllt werden.