Bis zum Zeitpunkt, als ich das schreibe, scheint es, als trete Großbritannien am 31. Oktober 2019 aus EU – mit oder ohne Abkommen.
Was bedeutet also dieses Szenarium für alle, die Stoffe oder Gemische aus Großbritannien in EU einbringen?
Die Antwort ist natürlich von Fall zu Fall verschieden. Auf dieser Stelle werde ich mich auf die Registrierung der Stoffe konzentrieren. Diese »Kleinigkeit« kann Ihnen, wenn Sie nicht aufpassen, den ganzen Geschäftsgang anhalten.
Die Registrierung der Stoffe, die zurzeit nur die Hersteller, Importeure oder Alleinvertreter mit dem Sitz in Großbritannien machen, wird „leer“.
Das bedeutet, dass sie nach diesem Datum für Subjekte in EU-27/EWG gegenstandslos werden.
Das können die Hersteller, Importeure oder Alleinvertreter mit dem Sitz in Großbritannien vermeiden, wenn sie diese Registrierungen vor dem Austritt auf Rechtssubjekte in EU-27/EWG übertragen.
Was passiert, wenn sie das nicht tun? Was können Sie als nachgeschaltete Anwender machen?
Erstens, überzeugen Sie sich davon, dass Sie der nachgeschaltete Anwender sind. Die REACH Verordnung definiert nachgeschaltete Anwender als...
»Natürliche oder juristische Person mit Hauptwohnsitz beziehungsweise Sitz in der Union, die kein Hersteller oder Importeur ist und den Stoff als solchen oder im Gemisch bei seiner industriellen oder beruflichen Tätigkeit benutzt. Der Vertreiber oder Verbraucher ist nicht nachgeschalteter Anwender. Der erneute Importeur, ausgenommen laut Artikel 2(7)(c), zählt als nachgeschalteter Anwender.«
Zweitens, wenn Sie herausfinden, dass Sie nachgeschalteter Anwender sind, empfehlen wir, dass Sie prüfen, welche Stoffe auf der Liste sind, die nur von den Firmen mit dem Sitz in Großbritannien registriert sind. Die aktuelle Liste der aktiven Registrierungen in Großbritannien und ohne aktive Registrierungen in den Firmen innerhalb von EU-27/EWG ist hier verfügbar.
Wenn der Stoff auf der Liste steht, dann werden Sie nach dem 31. Oktober 2019 zum Importeur und dürfen nicht mehr als 1 t jährlich aus Großbritannien importieren. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten, um auch nach dem Austritt von Großbritannien aus EU ungestört im Geschäftsverkehr zu bleiben:
- Möglichst bald suchen Sie die Stoffe, die nicht nur in Großbritannien registriert sind (so vermeiden Sie zusätzliche Kosten und umständliche Verfahren für die Registrierung, die Ihren Geschäftsverkehr beeinflussen).
- Wenn Sie trotzdem planen einen Stoff aus dieser Liste aus Großbritannien zu importieren, und zwar über 1 Tonne/Jahr, werden Sie als Importeur den solchen Stoff gemäß der REACH Verordnung registrieren müssen.
Wenn Ihre Stoffe nicht auf der oben erwähnten Liste stehen, können Sie auch nach diesem Datum unbesorgt weiter arbeiten.
Falls Sie den obigen Rat befolgen, werden Sie auch nach dem Brexit ohne Probleme im Geschäftsverkehr bleiben, denn Sie werden auf die eventuellen Probleme bei der Lieferung des Stoffes vorbereitet sein, wenn die REACH Registrierung nicht in EU-27/EWG übertragen wird.
Brexit bringt Herausforderungen für alle Beteiligten mit. Alle Fragen zum Thema sind willkommen und wenn wir können, werden wir Ihnen helfen.