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Nachdem ECHA das Portal für Einreichen der PCN-Notifizierungen veröffentlicht hat, bekommen wir langsam Informationen darüber, wie das System in der Praxis funktionieren wird und wie sich die Firmen daran vorbereiten sollen.

Eine der Fragen, die wir bekommen, ist folgend:

In Slowenien kann eine Firma die ersten Fristen für UFI und PCN umgehen, wenn sie die gefährlichen Gemische, die sie einführt bzw. herstellt, beim Chemikalienamt über das nationale ISK-System für Datenaustausch (Informationssystem für Chemikalien) anmeldet. Was ist aber mit gefährlichen Gemischen, für die laut Ordnung für den Datenaustausch über Chemikalien keine Daten vermittelt werden müssen (z.B. Kerzen, Düngemittel, Erdöl und Erdölderivate für Brennstoff/Heizung)? Und was ist mit den Biozidprodukten und Phytopharmaka, die man in das ISK-System überhaupt nicht anmelden darf?

Im heutigen Beitrag werden diese Fragen beantwortet.

  1. Biozidprodukte

Für Biozidprodukte für allgemeine Nutzung, die in Slowenien laut dem nationalen Verfahren angemeldet oder autorisiert wurden, sind UFI und PCN bis zum 1. 1. 2025 beziehungsweise bis der Änderung der Formulierung nicht nötig – das gilt, wenn sie bis 1. 1. 2020 ins Register der Biozidprodukte angemeldet wurden bzw. werden.

  1. Phytopharmaka

Diese Ausnahme gilt leider nicht für Phytopharmaka. Für alle Phytopharmaka, die in Slowenien für allgemeine Nutzung in Verkehr gebracht werden, sind UFI und PCN vom 1. 1. 2020 obligatorisch. Diesen Firmen empfehlen wir, dass sie die Hersteller bzw. erste Importeure wegen ihrer Pflichten hinsichtlich der PCN-Meldung und der UFI-Codes kontaktieren.

  1. Gefährliche Gemische, für die keine Daten nach dem nationalen Verfahren vermittelt werden müssen

Tatsächlich sind diese Chemikalien in der Ordnung als Chemikalien bestimmt, für die keine Daten gemeldet werden müssen. Im Fall von Gemischen, die in die Kategorie der Ausnahmen laut der Ordnung für den Datenaustausch über Chemikalien gehören (Düngemittel, Kerzen, Zement und ähnlich), empfehlen wir den Firmen, dass sie sie trotzdem anmelden. Das Verfahren der ISK-Anmeldung ist nämlich einfacher als das PCN-Verfahren.

Für bestimmte Kategorien der Chemikalien, für die in anderen Teilen der CLP-Verordnung Ausnahmen gelten – Brennstoffe, Zement und ähnlich – verlaufen immer noch Absprachen über die Ausführung der Bestimmungen aus dem Anhang VIII, deshalb kann es auf diesem Bereich noch zu Änderungen kommen.

Bis zum Datum des Inkrafttretens der gesetzlichen Pflichte aus dem Anhang VIII der CLP-Verordnung ist es nur noch etwas über ein halbes Jahr. Ungeachtet Ihrer Stelle in der Lieferkette der gefährlichen Chemikalien, sollten Sie sich für den 1.  1.  2020 vorbereiten, denn die Änderungen werden alle Glieder in der Lieferkette beeinflussen – von den Herstellern der Rohstoffen und der Formulierern, zu den Vertreibern.

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
UFI / PCN | 07. Jun 2019

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