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Vor 2 Wochen wurde der erste in der Serie der Beiträge zum Thema Neuheiten auf dem Gebiet der Chemikalien-Gesetzgebung veröffentlicht, nämlich zum Thema UFI-Code.

Anschließend habe ich auf meine E-Mail etliche Reaktionen diesbezüglich empfangen. Die Fragen fand ich wichtig, deswegen teile ich sie mit Ihnen.

Die erste Frage war: »Müssen die Importeure (angenommen ein Gemisch wird aus Deutschland ins Slowenien importiert) auf der slowenischen Etikette auch den UFI-Code anführen? Wenn das nötig ist, ist das der gleiche UFI-Code, den der deutsche Hersteller bekommen hat, wenn es natürlich um dasselbe Gemisch geht?«

Meine Antwort:

Ich muss Sie erst darauf aufmerksam machen, dass der Erwerb von Chemikalien aus Deutschland nach Slowenien nicht "Import", sondern "Einfuhr" ist. Der Begriff "Import" wird in der Chemikalien-Gesetzgebung benutzt, wenn Chemikalien aus dritten Ländern erworben werden (außerhalb EU).

Und jetzt zu Ihrem Beispiel.

Die Firma, die eine Chemikalie aus Deutschland ins Slowenien einführt und die bei uns verkauft, ist nicht verpflichtet, eine UFI-Nummer zu erwerben. Die UFI-Nummer bestimmt der Hersteller des Gemischs, der das Gemisch auf dem EU-Markt zum ersten Mal heraus bringt (in Ihrem Fall ist das die deutsche Firma).

Der Hersteller muss also das Verfahren der Meldung an einheitliche europäische Datenbank der Giftinformationszentren (eng. PCN oder Poison Centres Notification) für Länder, in denen das jeweilige Produkt herausgebracht wird, vornehmen.

Der Verteiler (die Firma, die das Gemisch lediglich lagert und in Verkehr bringt) selbst hat also keine Pflichten diesbezüglich. Aber um Probleme zu vermeiden, schlagen wir vor, dass alle in der Lieferkette den Formulierer oder Hersteller darauf aufmerksam machen, dass das PCN-Verfahren für Länder, wo der Verteiler das Gemisch verkaufen wird, ausgeführt werden sollten.

Falls der Formulierer (in Ihrem Fall der Hersteller aus Deutschland) aus irgendwelchem Grund des PCN-Verfahrens für diese Länder nicht ausführen will, kann der Verteiler dieses Verfahren selbst ausführen. Dabei kann er den UFI-Code, den der Formulierer für das Produkt festgelegt hat, benutzen.

Die nächste Frage war: »Wie ist es im Fall, dass der Importeur auch der Verteiler ist – ist er ebenso verpflichtet, das Verfahren auszuführen?«

Auch hier ist die Antwort bejahend. Der Importeur (der aus dritten Ländern importiert), der gleichzeitig auch der Verteiler auf dem bestimmten Markt im EU-Mitgliedsstaat ist, muss ebenso den UFI-Code festlegen und das PCN-Verfahren ausführen.

Und letztlich noch die dritte Frage: »Was bedeutet eine Übersetzung des Handelsnamen? Ist es nicht so, dass Handelsnamen nicht übersetzt werden?«

Handelsnamen können übersetzt werden. Aber laut dem Chemikaliengesetz bedeutet das schon Produktion (als ob es für eine neue Chemikalie ging). Und der neue Name (z. B. slowenischer Name) muss im PCN-Verfahren angeführt werden. Die UFI-Nummer kann gleich sein, wie beim Originalnamen.

Als Sie sehen, eröffnet jede Neuigkeit unzählige Fragen. Wenn Sie auch irgendwelche haben, teilen Sie sie mit mir.

Gleichzeitig bitte ich Sie, diesen Beitrag mit allen zu teilen, für die Sie glauben, dass sie solche Informationen gebrauchen könnten.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com.
SDB UFI / PCN | 05. Oct 2018

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