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Im vergangenen Monat erhielt die Firma A aus Ljubljana, die spezielle Reinigungsmittel verkauft, eine kleinere Bestellung aus Ptuj.

Das Unternehmen hat keine eigenen Kombis und Außenhandelsvertreter, daher gaben sie einen Transport der Ware zum betreffenden Ort in Auftrag. Den Transport übernahm die Firma B, die sich mit Transporten verschiedener Waren beschäftigt, unter anderem auch von Gefahrgut.

Die Firma A bereitete die Sendung so vor, wie es ihr von der Firma B aufgetragen wurde. Sie verpackten die Produkte in einer Schachtel und versahen diese mit Gefahrgutaufklebern gemäß ADR.

Am nächsten Tag übernahm ein Fahrer der Firma B die Sendung und brachte sie nach Ptuj.

Dann wurde der Firma A mitgeteilt, dass der Fahrer wegen der Feststellung von Unregelmäßigkeiten angehalten worden war und die Zahlung einer Strafgebühr in Höhe von 10.000 € (3.000 € für die Firma A und 7.000 € für die Firma B) auferlegt bekommen hatte.

Wo lag der Fehler?

Um die richtige Antwort zu erhalten, beschloss die Firma A, die Meinung eines Experten einzuholen. Und so gelangte die Angelegenheit zu uns.

Nach Durchsicht der Unterlagen stellten wir fest, dass wirklich ein Verstoß gegen die ADR-Vorschriften vorlag, dass dieser Verstoß jedoch vollkommen unnötig war.

Warum?

Wenn die Sendung ordnungsgemäß gekennzeichnet worden wäre, wäre der Transport unter die Erleichterungsvorschriften gefallen und die meisten ADR-Bestimmungen wären nicht anwendbar gewesen.

Die Firma A hatte sich jedoch an die allgemeinen Anweisungen zur Kennzeichnung von ADR-Sendungen gehalten, doch für ihre Produkte wäre das gar nicht erforderlich und erst recht nicht nützlich gewesen. Anstatt die Sendung mit einem Gefahrgutaufkleber zu versehen und einen ADR-Transport in Auftrag zu geben, hätte die Firma A die Sendung mit einem LQ-Aufkleber versehen müssen.

In der ADR gibt es nämlich bestimmte Erleichterungen, aufgrund derer bei einem Transport einige der ADR-Bestimmungen nicht berücksichtigt werden müssen.

Im konkreten Fall wurden die Produkte in einer geeigneten kleineren Verpackungseinheit verpackt, für die die Erleichterung für begrenzte Mengen gilt (auch als LQ – limited quantities bekannt).

Erleichterung bedeutet in diesem Fall, dass beim Transport nicht alle ADR-Bestimmungen eingehalten werden müssen, sondern nur die Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Paketen betreffen. Das bedeutet, dass die Firma A anstelle der Gefahrenaufkleber den LQ-Aufkleber auf die Schachtel hätte kleben müssen und die Sendung wäre ordnungsgemäß zum Versand bereit gewesen.

Was kann man aus dieser Geschichte lernen?

Erstens, auch wenn Sie nur ein Produkt haben, das in kleineren Verpackungseinheiten verpackt ist, bedeutet das noch nicht, dass für Sie nicht die ADR-Bestimmungen für den Warentransport gelten.

Zweitens, jeder Transport ist spezifisch, daher können Sie sich nicht auf die allgemeinen Regeln verlassen, die für Ihre Produkte gelten sollten. Nur ein falscher Aufkleber auf einem Karton kann Sie 3.000 € oder sogar mehr kosten.

Und drittens, mit der Beauftragung eines ADR-Transports – auch wenn dieser nicht erforderlich ist (d. h. nach dem Prinzip „für alle Fälle“) – entgehen Sie einer Strafe nicht.

Mein Rat ist einfach. Überlassen Sie Ihre Geschäftstätigkeit nicht dem Zufall, denn das kann Sie teuer zu stehen kommen.

Wenn Sie sich in Bezug auf ADR-Angelegenheiten nicht sicher sind, fragen Sie lieber einen (Ihren) ADR-Berater.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
ADR | 31. Aug 2017

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