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Geplante Änderungen der Verordnung über die Bedingungen für den Import und Export von Chemikalien in der Republik Srpska

In der Republik Srpska wurde der Entwurf der Verordnung über Änderungen der Verordnung über die Bedingungen für den Import und Export von Chemikalien veröffentlicht.

Die aktuelle Verordnung über die Bedingungen für den Import und Export von Chemikalien ist seit 2019 in Kraft und die geplanten Änderungen dienen der Anpassung an die Änderungen der relevanten EU-Vorschriften.

Mit dieser Verordnung wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 649/2012 über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, auch bekannt als PIC-Verordnung, übernommen.

Die Verordnung regelt den Import und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien. Ziel ist die Förderung gemeinsamer Verantwortung und Zusammenarbeit im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien unter Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Es sind Pflichten der Exporteure hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen über die sichere Lagerung, den Transport, die Nutzung und die Entsorgung gefährlicher Chemikalien festgelegt.

Die PIC-Verordnung ist ein Instrument zur Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel.

Die gleichen Prinzipien wurden auch in der Republik Srpska übernommen. Es ist ein detailliertes Verfahren für den Export bzw. Import bestimmter Chemikalien festgelegt. Die Chemikalien, auf die die Verfahren angewendet werden, sind in Anhang 1 der Verordnung in drei separaten Teilen aufgeführt.

Je nachdem, auf welcher Liste sich eine bestimmte Chemikalie befindet, ist das Verfahren definiert, das beim Export bzw. Import einer Chemikalie durchzuführen ist:

  • In Teil 1 sind Chemikalien aufgeführt, auf die das Verfahren der vorherigen Benachrichtigung angewendet wird,
  • in Teil 2 sind Chemikalien aufgeführt, die für die PIC-Benachrichtigung in der Europäischen Union qualifiziert sind,
  • in Teil 3 sind Chemikalien aufgeführt, auf die das PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen angewendet wird.

In Anhang 4 der Verordnung sind Chemikalien und Produkte festgelegt, deren Export verboten ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass spezielle Verfahren beim Import und Export von Chemikalien nur auf die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Chemikalien angewendet werden. Das bedeutet, dass für den Import bzw. Export anderer Chemikalien keine speziellen Kontrollen beim grenzüberschreitenden Verkehr durchgeführt werden sollten.

Mit den vorgesehenen Änderungen der Verordnung werden die Listen der regulierten Chemikalien, d. h. Anhang 1 und Anhang 4, geändert. Entsprechend den Änderungen in der Europäischen Union wurden einige neue Chemikalien zu den Listen hinzugefügt oder es wurde eine Reorganisation der zuvor genannten Chemikaliengruppen vorgenommen (z. B. Asbestfasern).

Auf die Liste der Chemikalien, deren Export verboten ist, wurden ebenfalls neue Chemikalien sowie Produkte, die bestimmte Chemikalien enthalten (hauptsächlich Quecksilber), hinzugefügt. Beispielsweise ist der Export von Kosmetikprodukten oder Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, verboten.

Um sich auf die Neuerungen vorzubereiten, überprüfen Sie noch heute, ob Ihre Chemikalien von den vorgesehenen Änderungen der Verordnung betroffen sind. Wenn ja, beginnen Sie rechtzeitig mit den Vorbereitungen in Zusammenarbeit mit Ihren Lieferanten oder Kunden, um Verzögerungen beim Import oder Export zu vermeiden. 

Den Entwurf der Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Gesundheit und Sozialschutz im Abschnitt Entwürfe.

Wenn Sie unsicher sind, ob die Chemikalien, die Sie importieren oder exportieren, von speziellen Verfahren betroffen sind, kontaktieren Sie mich unter nina.pajovic@bens-consulting.eu.


***credits***:

Autor des Originalbildes  Freepik


Haftungsausschluss:
Die Informationen auf diesem Blog wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, stellen jedoch keine (chemische) Beratung dar, und der Anbieter übernimmt keine Verantwortung oder Garantie für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen konkreten Fall benötigen, können Sie uns unter
nina.pajovic@bens-consulting.eu schreiben.
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