
In der Praxis begegne ich sehr oft Fragen zur (Nicht-)Übereinstimmung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten, wobei viele zunächst denken, dass es sich um unwichtige Details handelt. Ein kürzliches Beispiel aus der Praxis zeigt jedoch sehr deutlich, dass dem nicht so ist.
In der Produktion wurde bei der Überprüfung der Dokumentation eine Nichtübereinstimmung der Piktogramme festgestellt: Das Etikett des Produkts enthielt die Piktogramme GHS07 (reizend/schädlich) und GHS08 (ernste Gesundheitsgefahr), während im Sicherheitsdatenblatt nur das Piktogramm GHS07 angegeben war.
GHS07:
GHS08: 
Der Lieferant erklärte nach Rücksprache mit dem Hersteller, dass ''/.../das Piktogramm GHS08 nach japanischem Recht obligatorisch ist, jedoch nicht nach europäischem, weshalb das Etikett nach dem GHS-System (Global Harmonisiertes System) erstellt wurde, das Sicherheitsdatenblatt jedoch bereits an den europäischen Markt angepasst ist.''
Eine solche Erklärung hört man in der Praxis oft, ist jedoch aus rechtlicher Sicht irreführend.
Das Piktogramm GHS08 ist nämlich nicht spezifisch für die japanische Gesetzgebung, sondern Teil des global harmonisierten Systems GHS und vollständig in die CLP-Verordnung übernommen. Die entscheidende Frage ist daher nicht, wo das Produkt hergestellt wird oder auf welche Märkte es global verkauft wird, sondern wie es nach der CLP-Verordnung für den EU-Markt eingestuft ist.
Die CLP-Verordnung ist in dieser Hinsicht sehr klar - die Einstufung von Stoffen oder Gemischen muss einheitlich und konsequent sowohl auf dem Etikett als auch im Sicherheitsdatenblatt angewendet werden. Wenn die Einstufung nach der CLP-Verordnung die Verwendung des Piktogramms GHS08 erfordert, muss dieses in beiden Dokumenten angegeben werden. Wenn die Einstufung nach CLP dieses Piktogramm nicht erfordert, darf es weder auf dem Etikett verwendet werden.
Piktogramme auf dem Etikett sind keine Frage zusätzlicher Vorsicht oder interner Entscheidungen des Herstellers, sondern eine direkte Folge der Einstufung nach CLP, daher sind Piktogramme ohne gesetzliche Grundlage in der Einstufung nicht erlaubt.
In einem solchen Fall gibt es nur 2 gesetzlich korrekte Möglichkeiten.
Die erste Möglichkeit ist, dass das Piktogramm GHS08 vom Etikett entfernt wird und das Produkt bleibt nur mit GHS07 gekennzeichnet, wie im Sicherheitsdatenblatt angegeben, wodurch beide Dokumente abgestimmt sind.
Die zweite Möglichkeit ist, dass die Kriterien für die Einstufung erfüllt sind, die nach der CLP-Verordnung die Verwendung von GHS08 erfordern, was bedeutet, dass die Einstufung aktualisiert werden muss, folglich sowohl das Etikett als auch das Sicherheitsdatenblatt.
Zwischenlösungen oder Kompromisse gibt es in diesem Fall nicht.
Wäre ein solcher Fall Gegenstand einer behördlichen Kontrolle, wäre die Ausgangsfrage sehr einfach: Leiten sich Piktogramme auf dem Etikett direkt aus der Einstufung nach der CLP-Verordnung ab?
Die Inspektion beurteilt in der Regel nicht, welche Gesetzgebung strenger ist, sie interessiert sich nicht für die Verkaufsstrategie und berücksichtigt nicht die Anforderungen dritter Märkte. Beurteilt wird ausschließlich die Übereinstimmung der Einstufung mit der CLP-Verordnung sowie die Übereinstimmung zwischen Etikett und Sicherheitsdatenblatt. Wenn auf dem Etikett Piktogramme sind, die keine Grundlage in der Einstufung nach CLP haben, wird dies als fehlerhafte Kennzeichnung behandelt.
Solche Fälle sind eine gute Erinnerung daran, dass das Sicherheitsdatenblatt nicht als Formalität betrachtet werden sollte, sondern als Dokument, das die Gefahren des Produkts tatsächlich widerspiegeln muss und das die obligatorischen Elemente des Etiketts bestimmt. Für den EU-Markt mussdieses Sicherheitsdatenblatt und folglich das Etikett nach EU-Recht erstellt werden.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen auf ähnliche Diskrepanzen stoßen, ist dies fast immer ein Zeichen dafür, dass eine gründliche Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Produkts erforderlich ist und nicht nur kosmetische Korrekturen oder zusätzliche Anmerkungen. Wenn Sie Zweifel haben, schreiben Sie mir an spela.hudobivnik@bens-consulting.eu – ich helfe Ihnen gerne, die Anforderungen der CLP-Verordnung zu klären.
bojan.dimic@bens-consulting.eu schreiben.





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