
Ende 2024 veröffentlichte die EU eine umfassende Aktualisierung der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Obwohl ursprünglich vorgesehen war, dass die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten, wurde die Anwendung einiger Bestimmungen nun auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Neben anderen Anpassungen führt diese Überarbeitung neue Vorschriften dafür ein, wie chemische Etiketten gestaltet sein müssen. Während wir noch auf detailliertere Leitlinien warten, haben wir bereits praktische Anleitungen vorbereitet, um Sie bei der Erstellung konformer Etiketten zu unterstützen.
In der Vergangenheit mussten Etiketten lesbar sein – die Größe des Etiketts selbst sowie der Gefahrenpiktogramme war geregelt, die Schriftgröße des Textes jedoch nicht. Künftig legen die neuen Vorschriften eine Mindestschriftgröße für den Text auf Etiketten fest (konkret die sogenannte „x-Höhe“ von Kleinbuchstaben).
Darüber hinaus richtet sich diese Anforderung nach dem Volumen der Verpackung – das bedeutet, dass das Etikettenlayout je nach Größe des Behälters angepasst werden muss.
Über die Mindestschriftgröße hinaus führen die überarbeiteten CLP-Kennzeichnungsvorschriften vier weitere verbindliche Kriterien für gedruckten Text auf chemischen Etiketten ein.

1. Der Text muss schwarz auf weißem Hintergrund gedruckt sein
Dies gewährleistet einen maximalen Kontrast und eine klare Lesbarkeit und vermeidet Verwechslungen, die durch farbige oder gemusterte Hintergründe entstehen können.
2. Der Zeilenabstand (Leading) muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen
In der Praxis bereitet diese Vorgabe häufig die größten Schwierigkeiten. Derzeit gibt es zwei mögliche Auslegungen:
Zeilenabstand 1
Abstand auf Grundlage der definierten x-Höhe der Kleinbuchstaben – z. B. wenn die x-Höhe 1,2 mm beträgt, muss der Zeilenabstand mindestens 1,44 mm betragen.

Zeilenabstand 2
Abstand auf Grundlage der gesamten Schriftgröße (Y) – der Zeilenabstand muss mindestens 120 % von Y betragen.

Bis offizielle Leitlinien klären, welcher Ansatz akzeptiert wird, ist es ratsam, einen ausreichenden vertikalen Zeilenabstand einzuplanen, sodass eine klare visuelle Trennung besteht (z. B. zwischen dem Unterlängenbereich einer Zeile und dem Oberlängenbereich der nächsten).

3. Es darf nur eine einzige, gut lesbare serifenlose Schriftart verwendet werden
Serifen-Schriftarten (z. B. Times New Roman) sind nicht zulässig, da ihre kleinen dekorativen Striche die Lesbarkeit beeinträchtigen – insbesondere auf kleinen oder kompakten Etiketten.

4. Der Buchstabenabstand (Kerning/Tracking) muss so gewählt sein, dass die Schrift gut lesbar bleibt
Die Buchstaben dürfen nicht zusammengedrückt oder zu eng gesetzt sein. Ein zu geringer Abstand verringert die Lesbarkeit, insbesondere bei unterschiedlichen Druckbedingungen oder bei kleinen Schriftgrößen.

Für Hersteller, Importeure und Händler chemischer Stoffe oder Gemische bedeutet dies:
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Überprüfen Sie Ihre bestehenden Etiketten jetzt – auch wenn die Regeln formell erst ab 1. Januar 2027 bzw. 1. Januar 2028 gelten, wird eine frühzeitige Umsetzung empfohlen.
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Vergewissern Sie sich, dass Ihre Etiketten die neuen Anforderungen an Schriftgröße, Abstände und Lesbarkeit erfüllen – dies kann insbesondere bei kleineren Verpackungen eine Überarbeitung der Etikettenvorlagen erforderlich machen.
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Verwenden Sie eine klare serifenlose Schriftart und stellen Sie ausreichende Buchstaben- und Zeilenabstände sicher.
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Nutzen Sie ein kontrastreiches Farbschema: schwarzer Text auf weißem Hintergrund.
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Stellen Sie sicher, dass sich das Layout angemessen an das Verpackungsvolumen anpasst – Schriftgröße und Abstände sollten je nach Größe des Behälters skaliert werden.
Wenn Sie weitere Fragen zur chemischen Kennzeichnung haben, können Sie mir gerne unter simona.miklavcic@bens-consulting.eu schreiben.





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