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Ein neuer SVHC (“Substance of Very High Concern”) wurde in die ECHA-Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung aufgenommen:

Name des Stoffes

EG-Nr.

CAS-Nr.

Datum der Aufnahme

Grund für die Aufnahme

Entscheidung

1,1'-(Ethan-1,2-diyl)bis[pentabromobenzen] (DBDPE)

284-366-9

84852-53-9

05.11.25

vPvB (Artikel 57e)

D(2025)6375-DC


Wenn Sie ChemiusPro-Abonnent unserer Software Chemius (Pro Flex, Pro Bundle) sind, wurde diese Änderung bereits in unserer Datenbank implementiert. Wenn Sie eine neue Version des Sicherheitsdatenblatts veröffentlichen, die diesen Stoff enthält, wird der SVHC-Hinweis hinzugefügt:

3.2 Gemische

Name

CAS
EC
Index-Nr.
REACH

   %

Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008     

Anmerkungen zu Inhaltsstoffen

1,1'-(Ethan-1,2-diyl)bis[pentabromobenzen]

84852-53-9284-366-9-

2,5-5

          /

SVHC (SVHC)


Abonnenten unseres Chemius Expert Service haben diese Änderung bereits in ihren Sicherheitsdatenblättern implementiert.

Diese Änderung löst jedoch unmittelbare rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der EU-Chemikaliengesetzgebung aus, die sich auf Ihr Produktportfolio, Ihre Lieferkette und Ihre Dokumentation auswirken können.

Lassen Sie mich die wichtigsten Anforderungen aufschlüsseln:

  1. REACH-Anforderungen (Stoffe, Gemische und Erzeugnisse)

Wenn ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wird, gilt Folgendes:

  a) Stoffe als solche und in Gemischen

  • Lieferanten eines Stoffes als solchem Stoff oder in einem Gemisch müssen erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zur Verfügung stellen. Insbesondere wenn der Stoff als besonders besorgniserregend eingestuft ist, sollte Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblatts aktualisiert werden, um widerzuspiegeln, dass der Stoff jetzt auf der Kandidatenliste steht.
  • Ist der Stoff in einem Gemisch enthalten, auch wenn das Gemisch nicht als gefährlich eingestuft ist, muss der Lieferant auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt vorlegen,  wenn die Einzelkonzentration des Stoffes in dem Gemisch ≥ 0,1 Gew.-% (für nicht gasförmige Gemische) und ≥ 0,2 Vol.-% für gasförmige Gemische beträgt, wenn von diesem Stoff eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

    b) Artikel (Gegenstände, Komponenten), die den SVHC enthalten
  • Lieferanten von Erzeugnissen, die auf dem EU-/EWR-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen ihre Kunden informieren, wenn ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gew.-% enthält. Sie müssen ausreichende Informationen (z. B. Stoffname, Anweisungen zur sicheren Verwendung) bereitstellen, um eine sichere Verwendung des Artikels zu ermöglichen.
  • Auf Verlangen eines Verbrauchers müssen die Lieferanten die gleichen Informationen innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen.

Meldung an die ECHA: Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen, die den Stoff der Kandidatenliste über dem Schwellenwert von 0,1 % w/w und in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten, müssen dies der ECHA mitteilen. Dies muss innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen.

c) Risikomanagement und sichere Anwendung

  • Für Stoffe, die die Kriterien PBT / vPvB / gleichwertige Besorgnis erfüllen, müssen Hersteller und Importeure die Informationen aus dem Stoffsicherheitsbericht (CSR) verwenden und Risikomanagementmaßnahmen ergreifen. Nachgeschaltete Anwender müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobeherrschung ermitteln und anwenden.
  1. Anforderungen an die SCIP-Datenbank

Zusätzlich zu den REACH-Verpflichtungen ist die korrekte Übermittlung an die SCIP-Datenbank erforderlich, wenn Erzeugnisse einen Stoff der Kandidatenliste über dem Schwellenwert enthalten. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  • Die SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)) wird von der ECHA im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie geführt.
  • Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste zu > 0,1 Gew.-% enthalten und diese Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, müssen eine Meldung an die SCIP-Datenbank übermitteln.

Was wir Ihnen jetzt empfehlen

  1. Bestandsprüfung: Identifizieren Sie alle Stoffe, Gemische und Artikel in Ihrem Portfolio. Prüfen Sie, ob und in welcher Konzentration das neue SVHC vorhanden ist (als solches, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis).
  2. Binden Sie Ihre Lieferanten ein: Bitten Sie vorgelagerte Lieferanten um Zusammensetzungsdeklarationen (z. B. SDB, Materialdeklarationen), um zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der SVHC auftritt.
  3. Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern und Dokumentation: Wenn der Stoff in einem von Ihnen gelieferten Stoff oder Gemisch enthalten ist, aktualisieren Sie das Sicherheitsdatenblatt, insbesondere Abschnitt 15, und stellen Sie die Einhaltung von Anhang II der REACH-Verordnung sicher.
  4. Artikelpflichten: Prüfen Sie bei allen Erzeugnissen, die Sie liefern oder in Verkehr bringen, ob der SVHC > 0,1 Gew.-% vorhanden ist. Wenn ja:
    • Informieren Sie Ihre Kunden/Empfänger über die sichere Verwendung und Entsorgung.
    • Legen Sie fest, ob Sie die ECHA (und/oder über SCIP) benachrichtigen müssen, und bereiten Sie die Einreichung vor.
  5. Substitution/Risikominimierung in Betracht ziehen: Da die Aufnahme von SVHC in die Liste zukünftige regulatorische Maßnahmen signalisiert (z. B. eine mögliche Aufnahme in Anhang XIV für die Zulassung), sollten Sie Alternativen in Betracht ziehen oder die Verwendung des Stoffes reduzieren.
  6. Fristen überwachen: Überprüfen Sie das Datum, an dem der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, und stellen Sie sicher, dass Sie die Meldefristen einhalten (z. B. sechs Monate für die Meldung von Erzeugnissen im Rahmen von REACH, unmittelbare Verpflichtungen zur Mitteilung).

Ich hoffe, das war hilfreich für Sie. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie uns unter info@bens-consulting.eu schreiben.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
SDB REACH Andere | 07. Nov 2025

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