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In der Praxis stelle ich oft fest, dass einige Unternehmen in einem Dilemma stehen, ob sie sich im Register der Hersteller und Importeure von Chemikalien (im Folgenden als Register bezeichnet) registrieren lassen sollen.

Versuchen wir heute, dieses Dilemma zu lösen.

Die Registrierung im Register wird durch das Chemikaliengesetz der Republika Srpska und das Chemikaliengesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina bestimmt.

Gemäß Artikel 28 ist der Hersteller und Importeur von Chemikalien verpflichtet, diese Tätigkeit vor Beginn der Produktion oder des Imports bei der zuständigen Behörde (Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt der Republika Srpska und Bundesministerium für Gesundheit) zu registrieren.

Der Hersteller oder Importeur ist die erste Person in der Lieferkette, die eine Chemikalie auf den Markt bringt. Daher gilt die Verpflichtung zur Registrierung im Register nur für sie als die verantwortlichste Person mit Chemikalien auf dem Markt.

Wenn Sie ein Benutzer von Chemikalien sind, sind Sie nicht verpflichtet, sich im Register zu registrieren, es sei denn, Sie sind auch deren Importeur oder Hersteller.

Auch wenn Sie ein Händler sind, der von einer anderen Person importierte oder produzierte Chemikalien weiterverkauft, müssen Sie sich nicht im Register registrieren.

Um es einfach zu machen: Wenn Sie Chemikalien auf dem Inlandsmarkt für Ihren eigenen Bedarf (als Benutzer) oder zum Weiterverkauf (als Händler) kaufen, registrieren Sie sich nicht im Register.

Vor allem empfehle ich Ihnen dringend, die Definitionen aller Akteure/Einheiten in der Lieferkette im Chemikaliengesetz zu überprüfen.

In der Republika Srpska wird das Verfahren zur Registrierung im Register durch die Verordnung über das Register der Hersteller und Importeure von Chemikalien („Amtsblatt der Republika Srpska“, Nr. 69/18) vorgeschrieben.

Eine solche Verordnung wurde in der Föderation Bosnien und Herzegowina noch nicht verabschiedet, aber ihre Verabschiedung wird bald erwartet.

Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Eintragung in das Register sieht das Gesetz Geldbußen von 5.000 KM (ca. 2.556 €) bis 50.000 KM (ca. 25.565 €) für juristische Personen bzw. von 1.500 KM (ca. 767 €) bis 15.000 KM (ca. 7.670 €) für Unternehmer vor. Darüber hinaus kann den Verstößen eine Tätigkeitssperre von bis zu sechs Monaten auferlegt werden. 

Wenn Sie Hilfe bei der Eintragung in das Register oder bei der Erfüllung anderer Pflichten gemäß der Chemikalienverordnung benötigen, schreiben Sie mir bitte an nina.pajovic@bens-consulting.eu. 

Modifiziertes Foto: Originalbild von 2H Media von Unsplash

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
Andere | 18. Feb 2025

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