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Am Freitag, den 10. Januar 2025, veröffentlichte die Regierung der Republik Slowenien die oben genannte Verordnung im Amtsblatt.

Die Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft, also am 25. Januar 2025.

Wenn Sie Biozide in Slowenien verkaufen, müssen Sie sich der bevorstehenden Änderungen bewusst sein. Lassen Sie uns eintauchen und einen Blick auf die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur bestehenden Verordnung werfen.

Die erste Frage ist sicherlich: Wie hoch sind die Gebühren für Biozid-Registrierungsverfahren im Vergleich zu den aktuellen?

Die Gebühren werden im Allgemeinen steigen.

Dies ist auch eine Folge der Tatsache, dass das Chemikalienamt der Republik Slowenien (im Folgenden „das Amt“) bei bestimmten Verfahren zur Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Biozidprodukten mit externen Mitarbeitern zusammenarbeiten muss, die Experten auf einzelnen Gebieten sind.

Beispielsweise beträgt die aktuelle Gebühr für das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte in Slowenien (nationale Zulassung), wenn das Amt als bewertende zuständige Behörde fungiert, 23.400 €. Mit der neuen Verordnung beträgt diese Gebühr 33.000 Euro. Für eine Unionsgenehmigung beträgt die Bewertungsgebühr derzeit 32.760 Euro, mit der neuen Verordnung werden es 53.000 Euro sein.

Die Gebühren für andere Verfahren im Zusammenhang mit der Zulassung eines Biozidprodukts können Sie der Verordnung selbst entnehmen.

Die Gebühr für das häufigere Registrierungsverfahren – die Meldung eines Biozidprodukts – beträgt 350 Euro (derzeit 210 Euro). Eine Änderung der Produktmeldung kostet jetzt 150 Euro (derzeit 90 Euro).

Höhere Gebühren sind nicht das Einzige, was die Verordnung mit sich bringt.

Eine weitere wichtige Tatsache – bei der Meldung von Biozidprodukten ist die Ausnahme „Wenn das im ersten Absatz dieses Artikels genannte Biozidprodukt vollständig zur Herstellung eines neuen Biozidprodukts verwendet wird, muss nur das Endprodukt gemeldet werden“ nicht mehr vorgesehen.

Das bedeutet, dass Sie nun auch das Biozidprodukt melden müssen, das Sie zur Herstellung eines neuen Biozidprodukts verwenden.

Die Verordnung führt nun auch eine Unterscheidung zwischen „professionellen Anwendern“ und „qualifizierten professionellen Anwendern“ von Biozidprodukten ein. Zusätzlich zu den Anforderungen für professionelle Anwender müssen qualifizierte professionelle Anwender bei der Erteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt auch zusätzliche spezifische Bedingungen erfüllen, die das Amt festlegt.

Hervorzuheben sind auch die Anforderungen an Produkte, die auf den Markt gebracht werden und für die professionelle Verwendung durch professionelle und qualifizierte professionelle Anwender bestimmt sind – dies gilt auch für Online-Shops:

  • Es ist notwendig, einen separaten Ort für ihren Verkauf bereitzustellen und
  • An dieser Verkaufsstelle müssen Informationen über die beabsichtigte Verwendung von Biozidprodukten mit dem Warnhinweis veröffentlicht werden: „Biozidprodukte für die professionelle Verwendung. Sichere Verwendung nur bei strikter Befolgung der Gebrauchsanweisung und Verwendung der vorgeschriebenen Schutzausrüstung.“ (Bitte beachten Sie, dass dies eine Übersetzung aus der slowenischen Sprache ist. Der entsprechende Text sollte auf Slowenisch sein.)

Eine weitere wichtige neue Anforderung ist, dass dem Amt die Fallnummer mitgeteilt werden muss, wenn ein Zulassungsantrag für ein gemeldetes Produkt eingereicht wurde, und zwar innerhalb von 150 Tagen nach Einreichung des Antrags beim Informationssystem R4BP.

Bisher war dies nicht vorgeschrieben, dennoch war es notwendig, die Behörde darüber zu informieren, dass das gemeldete Biozidprodukt im BP-Register eingetragen bleiben kann.

Dies ermöglicht es dem Anmelder in der Regel, dieses Biozidprodukt während der Bearbeitung des Antrags weiterhin auf den Markt zu bringen.

Die Höhe der vorgeschriebenen Bußgelder bei Nichteinhaltung der Gesetzgebung bleibt vorerst gleich und Sie können diese auch in der neuen Verordnung im Detail einsehen.

Wenn Sie auch Fragen im Bereich Biozide haben oder wissen möchten, wie sich die neue Verordnung auf Ihr reibungsloses Geschäft mit Bioziden in Slowenien auswirkt, können Sie uns unter info@bens-consulting.eu schreiben.


Author of original photograph: Giorgio Trovato on Unsplash


Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
Biozide | 21. Jan 2025

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