Die Pflichten und Aufgaben von Beförderern gefährlicher Güter sind im Gesetz über den Transport gefährlicher Güter und dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) festgelegt.
Beförderer müssen von den Absendern Informationen darüber erhalten, ob die Güter gemäß den Transportvorschriften als gefährlich gelten (z. B. über das Sicherheitsdatenblatt, in dem die Transportinformationen in Abschnitt 14 bereitgestellt werden, oder über das Transportdokument).
Werfen wir zunächst einen Blick auf die grundlegenden Verantwortungen der Beförderer.
Beförderer sind für die Sicherheit des Fahrzeugs und der beförderten Ladung verantwortlich. Vor Beginn des Transports müssen sie Folgendes sicherstellen:
- Das Fahrzeug darf nicht überladen sein.
- Die Ladung muss gesichert sein, um Bewegungen zu verhindern.
- Das Fahrzeug und die Ladung dürfen keine sichtbaren Mängel aufweisen.
- Rauchen in der Nähe oder im Fahrzeug ist verboten.
Neben den grundlegenden Pflichten haben Beförderer auch spezifische Aufgaben, abhängig von der Art des Transports.
Generell unterscheiden wir zwischen drei Transportarten:
- Transport gefährlicher Güter in begrenzten Mengen oder kleinen Verpackungseinheiten gemäß Kapitel 3.4 ADR.
- Transport gefährlicher Güter in kleinen Mengen gemäß Kapitel 1.1.3.6 ADR (Transport bis 1000 Punkte).
- „Voller“ ADR-Transport (Transport über 1000 Punkte).
Sehen wir uns die Verantwortungen der Beförderer für jede Transportart genauer an:
- Transport nach Kapitel 3.4 (begrenzte Mengen):
- Der Fahrer muss gemäß Kapitel 8.2.3 in Verbindung mit 1.3 ADR geschult sein (benötigt jedoch kein ADR-Zertifikat).
- Wenn der Transport mehr als 8 Tonnen gefährlicher Güter umfasst, muss das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet sein.
- Transport nach Kapitel 1.1.3.6 ADR (kleine Mengen):
- Der Fahrer muss vor dem Transport überprüfen, ob der Absender ein Transportdokument mit der ADR-Punkteberechnung vorgelegt hat (es dürfen nicht mehr als 1000 Punkte sein).
- Der Fahrer muss gemäß Kapitel 8.2.3 in Verbindung mit 1.3 ADR geschult sein (benötigt jedoch kein ADR-Zertifikat).
- Ein 2 kg Feuerlöscher (EN-3) muss im Fahrzeug vorhanden sein.
- „Voller“ ADR-Transport:
- Das Transportunternehmen muss einen ernannten Gefahrgutbeauftragten haben.
- Der Fahrer muss vor dem Transport überprüfen, ob der Absender ein Transportdokument vorgelegt hat.
- Der Fahrer muss gemäß Kapitel 8.2.1 ADR geschult sein (muss ein ADR-Zertifikat besitzen).
- Eine schriftliche Anweisung für das Vorgehen im Falle eines Unfalls muss im Fahrzeug in einer Sprache, die der Fahrer versteht, vorhanden sein.
- Feuerlöscher (EN-3) müssen im Fahrzeug vorhanden sein; die Gesamtmenge und Kapazität des Feuerlöschers müssen den Anforderungen des Kapitels 8.1.4.1 ADR entsprechen.
- Das Fahrzeug muss die vorgeschriebene Ausrüstung mitführen: einen Radkeil, zwei selbststehende Warntafeln, Augenspüllösung; für jedes Besatzungsmitglied: eine Warnweste (EN ISO 20471), eine Handlampe (EX-zertifiziert), ein Paar Schutzhandschuhe, Augenschutz.
- Für den Transport von entzündbaren oder ätzenden Flüssigkeiten ist zusätzliche Ausrüstung erforderlich: eine Schaufel, eine Abdeckplatte für den Abfluss und ein Auffangbehälter. Für den Transport von giftigen Stoffen ist außerdem eine Gasmaske (Norm EN 14387/2008) erforderlich.
- Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit orangenen Tafeln gekennzeichnet sein.
Zusätzliche anforderungen für bestimmte transportarten
Für bestimmte Arten gefährlicher Güter, wie den Transport gefährlicher Güter in Tanks, Schüttgütern, Explosivstoffen, radioaktiven Materialien und Abfällen, gelten zusätzliche Anforderungen.
In diesen Fällen müssen Transportunternehmen einen ernannten Gefahrgutbeauftragten haben, der sicherstellt, dass die Transporte den gesetzlichen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter entsprechen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre gefährlichen Güter sicher und gesetzeskonform transportiert werden, können Sie mich gerne unter simona.miklavcic@bens-consulting.eu kontaktieren.