Heute möchte ich eine konkrete Frage mit Ihnen teilen, die ich häufig zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern (SDB) erhalte.
Diese Frage erreicht uns seit der Harmonisierung der Einführung des Sicherheitsdatenblattsform in Chemius, diemit der Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission konform ist.
Die Frage lautet in der Regel wie folgt:
"Können Sie bitte Unterabschnitt 12.8 aus dem Sicherheitsdatenblatt entfernen, da dies nicht den Anforderungen des EU-Sicherheitsdatenblatts entspricht?"
Meine Antwort lautet in der Regel so:
"Danke, diese Frage bekommen wir oft.
Tatsächlich ist dieser Unterabschnitt Teil der offiziellen "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern", die von der ECHA herausgegeben wurden. Die Deutsche Version kann direkt hier aufgerufen warden. Gehen Sie auf die Seite 116, wo es steht:
"Das nachstehende Beispiel zeigt, wie die Struktur dieses Abschnitts aussehen
könnte:
"Unter anderen Unterabschnitten steht dort auch "12.8 Sonstige Angaben".
Die Verordnung über Sicherheitsdatenblätter enthält lediglich obligatorische Abschnitte und Unterabschnitte, die aufgenommen werden müssen. Das Einfügen zusätzlicher Unterabschnitte, wenn das vorgegebene Format eingehalten wird, verstößt nicht gegen die Verordnung.
Mit anderen Worten, wenn Sie zusätzliche relevante Daten haben, sollten Sie diese immer hinzufügen. Daher kann ein Sicherheitsdatenblatt nicht obligatorische zusätzliche Daten enthalten."
Wenn Sie solche Anfragen bezüglich SDB von Ihren Kunden erhalten und nicht genug Zeit haben, sich damit zu befassen, können wir Ihnen helfen. Schreiben Sie uns einfach an info@bens-consulting.eu und unser Team von SDB-Experten prüft, wie wir Ihnen helfen und eine Lösung anbieten können.
Quelle des Fotos: ECHA, Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 4.0, Dez. 2020, Seite 117