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Neuheit im Verkauf von Frostschutzmitteln

Frostschutzmittel, die in der Automobilindustrie verwendet werden, enthalten gefährliche Substanzen. Dazu können bestimmte Substanzen wie Borsäure und Borate gehören. Die Anwesenheit solcher Substanzen ist der Grund dafür, dass der Verkauf einiger Frostschutzmittel eingeschränkt oder sogar verboten werden kann.

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben: Am 17. Dezember 2022 tritt die „Delegierte Verordnung (EU) 2021/849 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische (17. ATP der CLP-Verordnung)in Kraft.

Diese Anpassung ändert die Einstufung von Borsäure und Boraten als fortpflanzungsgefährdend – H360FD; Repr.1B.

Diese Substanzen können die Fruchtbarkeit beeinträchtigen und das Kind im Mutterleib schädigen. Der allgemeine Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung von Gemischen mit reproduktionstoxischen Stoffen beträgt 0,3 %. Bei Kühlmitteln bedeutet dies, dass wenn das Frostschutzmittel mehr oder mindestens 0,3 % Borate oder Borsäure enthält, das Produkt auch als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird (H360FD; Repr. 1B).

Solche Produkte unterliegen Beschränkungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang XVII, Eintrag 30. Unter dieser Einschränkung dürfen sie nicht an die breite Öffentlichkeit/Endabnehmer/Verbraucher verkauft werden. Sie können jedoch weiterhin von professionellen und industriellen Anwendern verwendet werden.

Frostschutzmittel, die Borsäure oder Borate in einer Konzentration von mindestens 0,3 % enthalten, dürfen daher ab dem 17.12.2022 nicht mehr an allgemeine Verbraucher abgegeben werden.

Sie dürfen jedoch weiterhin an professionelle Anwender (z. B. Kfz-Mechaniker) verkauft werden. Lieferanten sollten gewerblichen Anwendern geeignete Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen, die der neuen Borsäure- und Borat-Klassifizierung entsprechen. Frostschutzmittel müssen gemäß Abschnitt 2.2 der neuen Sicherheitsdatenblätter gekennzeichnet werden. Auf der Verpackung muss angegeben werden: Nur für gewerbliche Anwender. 

Lassen Sie mich Sie an eine weitere Verpflichtung erinnern, über die wir schon oft geschrieben haben. Da es sich bei Frostschutzmitteln um gefährliche Gemische handelt, müssen diese in dem Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mit einem spezifischen UFI-Code und einer PCN-Notifikation versehen sein. 

Bei Fragen zur Einstufung und Kennzeichnung verschiedener Arten von Chemikalien kontaktieren Sie mich bitte unter simona.miklavcic@bens-consulting.eu.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
UFI / PCN Andere | 22. Nov 2022

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