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Der heutige Text ist wichtig in erster Linie für Importeure und Hersteller von Chemikalien aus Republika Srpska, aber auch für andere Personen, die Chemikalien auf dem Markt der Republika Srpska bringen.

Das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz der Republika Srpska hat einen Entwurf des Regelwerkes zur Änderungen und Ergänzungen des Regelwerkes über das Chemikalieninventar erstellt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der grundlegenden vorgeschlagenen Änderungen.

Die Hauptunterschiede beziehen sich auf die Art der Aufnahme einer Chemikalie in das Chemikalieninventar, sowie auf die Bedingungen für die Gruppierung individueller Chemikalien innerhalb einer Einreichung zur Aufnahme in das Chemikalieninventar.

Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen werden alle Chemikalien, die für die industrielle, gewerbliche oder institutionelle Verwendung bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie als gefährlich eingestuft sind oder nicht, gemäß dem Registrierungsverfahren in das Chemikalieninventar aufgenommen. Gemäß dem derzeit gültigen Regelwerk werden nicht als gefährlich eingestufte Industriechemikalien gemäß dem Antragsverfahren in das Chemikalieninventar aufgenommen.

Darüber hinaus wird eine Chemikalie, die sowohl für den allgemeinen als auch für den gewerblichen Gebrauch verwendet wird, gemäß den geplanten Änderungen gemäß dem Registrierungsverfahren in das Chemikalieninventar aufgenommen. Bisher wurde eine solche Chemikalie nach dem Antragsverfahren in das Chemikalieninventar aufgenommen.

Wenn man bedenkt, dass die Registrierungsgebühr 200 KM und die Antragsgebühr 50 KM beträgt, bedeutet die Änderung der Art der Aufnahme ins Inventar für eine große Gruppe von Chemikalien erheblich erhöhte Kosten für Hersteller und Importeure von Chemikalien.

Eine weitere Neuerung ist die Verpflichtung zur Aufnahme in das Chemikalieninventar von aktiven Stoffen, die ausschließlich zur Herstellung von Biozidprodukten hergestellt oder importiert werden. Bisher wurden diese Stoffe nach der Biozidverordnung registriert.

Bei den Bedingungen für Gruppierung sind auch Änderungen vorgesehen.

Innerhalb eines Antrags ist es möglich, Chemikalien mit ähnlicher Zusammensetzung, derselben Einstufung und demselben Verwendungszweck zu gruppieren. Eine ähnliche Zusammensetzung, wie mit den Änderungen definiert, impliziert Unterschiede in höchstens zwei Bestandteilen wie Pigmenten oder Zusatzstoffen. Das heißt, wenn Sie eine Gruppe von Waschmitteln haben, können Sie diese nicht gruppieren, wenn sie sich in mehr als zwei Stoffen unterscheiden, z. B. Geruchsstoffe, was oft der Fall ist.

Bisher war die Bedingung für die Gruppierung von Chemikalien innerhalb eines Antrages ausschließlich derselbe Zweck. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Chemikalien, die Sie in einem Antrag zusammenfassen können, reduziert wird, was sich sicherlich auf die Kosten für die Aufnahme in das Inventar auswirkt.

Wenn Sie nach dem aktuellen Verfahren drei Chemikalien zusammengefasst in einem Antrag in das Chemikalieninventar aufgenommen haben, betrug die Gebühr für dieses Verfahren 70 KM. Sollten diese Chemikalien nach den geplanten Änderungen die Voraussetzungen für eine Gruppierung nicht mehr erfüllen und Sie diese in getrennten Verfahren durch drei getrennte Anträge in das Inventar aufnehmen müssen, beträgt die Gebühr für diese Verfahren jeweils 50 KM, insgesamt 150 KM für die drei Chemikalien.

Die Bedingungen für die Gruppierung von Chemikalien innerhalb eines Registrierungsverfahrens bleiben unverändert. In diesem Fall werden Unterschiede in der Zusammensetzung für Stoffe toleriert, die nicht die Einstufung der Chemikalie bestimmen, was bei dem jetzigen Antragsverfahren nicht der Fall ist. Deshalb sind die Bedingungen für die Gruppierung von Chemikalien für dieses Verfahren gemäß den vorgeschlagenen Änderungen milder als die Bedingungen für die Gruppierung innerhalb eines Antragsverfahrens.

Änderungen sind auch für die Anzahl der Chemikalien vorgesehen, die mit einer Einreichung (Antrag oder Forderung) enthalten sein können. Diese Zahl beläuft sich statt der bisherigen 20 nun auf 10 Chemikalien.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Umfang der Unterlagen, die bei der Aufnahme einer Chemikalie in das Chemikalieninventar eingereicht werden. Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen, sind zusätzlich zu den bisher vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen:

  • eine REACH-Konformitätserklärung für importierende Chemikalien,
  • ein Etikett des ausländischen Herstellers, wenn die Chemikalie importiert wird,
  • ein Nachweis der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen für Hinweise zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen,
  • eine vergleichende Darstellung der Zusammensetzung für die Chemikalien, für welche die Zuordnung beantragt wird.

Jedoch ist die Chemikalienkarte, die derzeit für alle als gefährlich eingestuften Chemikalien vorgeschrieben ist, nur noch für Chemikalien zur gewerblichen Verwendung vorgeschrieben, die in „Transportverpackungen“ importiert werden.

Entsprechend den Änderungen wurden neue Antragsformulare, Forderungen und Dossiers zu Chemikalien erstellt.

Änderungen dieses Regelwerks werden von dem Regelwerk zu Änderungen des Regelwerks über die Höhe von Gebühren im Zusammenhang mit Chemikalien begleitet.

Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit Mehrkomponenten-Chemikalien. Nach dem derzeitigen Verfahren wurden Mehrkomponenten-Chemikalien als eine einzige Chemikalie behandelt, so betrug die Verfahrensgebühr 50 KM für Antragsverfahren, bzw. 200 KM für Registrierungsverfahren.

Gemäß den geplanten Änderungen wird jeder Bestandteil solcher Chemikalien einzeln betrachtet, so wird die Gebühr für bestimmte Verfahren um 20 % des Gebührengrundbetrags für jeden weiteren Bestandteil erhöht. Zum Beispiel, für die Registrierung einer Zweikomponenten-Chemikalie müssen Sie anstelle von 50 KM 60 KM bezahlen, während für das Registrierungsverfahren anstelle der vorherigen 200 KM 240 KM zu zahlen sind.

Beide Regelwerks sind in Form von Entwürfen auf der Website des Ministeriums für Gesundheit und Sozialschutz unter der Rubrik Entwürfe verfügbar und können beim Ministerium kommentiert werden.

Ich hoffe, dass dieser Text Ihnen geholfen hat, sich rechtzeitig auf die anstehenden Änderungen des Verfahrens zur Aufnahme von Chemikalien in das Chemikalieninventar vorzubereiten.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
SDB Biozide | 20. Sep 2022

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