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Welche Unternehmen einen Sicherheitsberater für die Beförderung von Gefahrgütern in Slowenien benötigen, ist in Artikel 28 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegt:

„Juristische Personen und Einzelunternehmer (Einzelpersonen) mit Sitz in der Republik Slowenien, deren Tätigkeit das Folgende umfasst:

  • Transport von Gefahrgütern per Straße oder Eisenbahn
  • oder die mit einem solchen Transport verbundene Verpackung,
  • Aufladen,
  • Füllen oder
  • Entladen,

müssen mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter ernennen.“

Ich möchte Sie erinnern. Als gefährliche Güter gelten diejenige, die eine bestimmte UN-Nummer haben. Bei Chemikalien ist die UN-Nummer in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts angegeben.

Die Daten über den Beraters müssen dem für Verkehr zuständigen Ministerium spätestens 15 Tage nach der Ernennung mitgeteilt werden. Innerhalb der gleichen Frist müssen sie dem besagten Ministerium auch alle Änderungen mitteilen.

Juristische Personen und Einzelunternehmer, deren Tätigkeit die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter und gefährlicher Güter in begrenzten oder ausgeschlossenen Mengen (Beförderungen nach ADR-Ausnahmen) per Straße oder Eisenbahn oder das damit verbundene Verpacken, Be- oder Entladen umfasst, sind nicht verpflichtet einen Berater zu ernennen.

Sie müssen jedoch geschult werden, um gefährliche Güter zu identifizieren und ADR-Ausnahmen korrekt anzuwenden.

Ich werde diese Tatsachen mit einem konkreten Fall darstellen.

Ein slowenisches Unternehmen übernahm nur geringe Mengen an Gefahrgut (bis 1000 kg) und Gefahrgut in kleinen Verpackungseinheiten (Verpackung bis 5L). Einmal übernahmen sie Produkte in 20-Liter-Verpackungen in einer Menge von 6 Tonnen.

Sie hatten wirklich Pech, dass diese Produkte von einem Inspektor bemerkt wurden, der die Einhaltung von Gesetzen überprüfte, die sich überhaupt nicht auf den Transport bezogen. Als sie die Unstimmigkeit (ungeeignete Verpackung) feststellte, „verpetzte“ sie sie dem Inspektor für Infrastruktur. Innerhalb einer Woche ist schon die ADR-Kontrolle zum Unternehmen gekommen…

Die zuständige Behörde kann nämlich Kontrollen beim Versender, Spediteur bzw. Empfänger des Gefahrgutes bzw. bei anderen juristischen oder natürlichen Personen durchführen, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind.

Die Inspektionskontrolle begann mit den folgenden Sätzen, die nicht ermutigend waren:

  • Sie haben Gefahrgut übernommen und haben keinen Sicherheitsberater - Bußgeld bis zu 4.000 Euro,
  • das Gefahrgut ist nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, die Verpackung ist unangemessen - Bußgeld bis zu 4.000 Euro,
  • die Lagerarbeiter, die gefährliche Güter entladen haben, sind nicht in Hinsicht auf ADR geschult - Bußgeld bis zu 4.000 Euro,
  • für den Verantwortlichen (Geschäftsführer) ist Bußgeld von 200 bis 800 Euro vorgeschrieben.

 

Glücklicherweise haben wir am Tag vor der Ankunft des Inspektors erledigt, was in so kurzer Zeit möglich war:

  • wir haben die ADR-Schulung durchgeführt,
  • wir suchten alle möglichen Ausnahmen und Erleichterungen,
  • wir stellten die Beförderungsdokumente sicher.

Der Inspektor stellte fest, dass das Unternehmen die Angelegenheit ernst genommen und schon einiges geregelt hatte. Am Ende wurde das Unternehmen wegen eines geringfügigen Verstoßes mit einer Geldstrafe belegt, weil es Gefahrgut übernommen und keinen Sicherheitsberater bestellt hatte. Und das gilt für alle Übernahmen seit 2 Jahren.

Das endgültige Bußgeld betrug 1.000 EUR für das Unternehmen und 200 EUR für den Geschäftsführer (bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen bedeutet dies „die Hälfte“ — 600 EUR).

Eine ähnliche Geschichte könnte Ihnen widerfahren, wenn Sie gefährliche Güter, die nicht als ADR-Ausnahme zu Ihnen transportiert werden, übernehmen bzw. empfangen. Beispiel: wenn Sie mehr als 1000 l (oder kg) gefährliche Güter in Verpackungen von mehr als 5 l übernommen haben.

Ich möchte es ganz einfach zusammenfassen: wenn nach Slowenien ein Fahrzeug mit offenen orangefarbenen Schildern auf oder von Ihrem Hof fährt, benötigen Sie einen ADR-Berater. Und dieser ist nur einen Anruf von Ihnen entfernt.

 

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
ADR | 01. Feb 2022

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