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Oft werden wir seitens unserer Kunden gefragt, wie lange die Informationen über chemische Stoffe in Slowenien aufbewahrt werden müssen. Die Angabe von 10 Jahren hört man oft. Stimmt das oder ist das ein Mythos?

Um eine richtige Antwort (für Slowenien) zu finden, müssen wir uns Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (“REACH-Verordnung”) ansehen:

„Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen

  1. Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zur Verfügung. Unbeschadet der Titel II und VI legt dieser Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, oder der Agentur unverzüglich diese Informationen vor oder macht sie ihr zugänglich.“

Das Detail, auf das wir hier achten müssen – die Dokumentation muss also noch mindesten 10 Jahre nach der letzten Lieferung oder dem letzten Gebrauch des chemischen Stoffes aufbewahrt werden.

Auf Verlangen müssen solche Informationen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaates (in Slowenien wird die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung 1907/2006/EG seitens der, für chemische Stoffe zuständigen, Inspektoren durchgeführt) oder der Europäischen Chemikalienagentur zugänglich gemacht werden.

Was passiert, wenn diese Dokumentation nicht aufbewahrt wird?

In den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist das klar geregelt. Artikel 8 lautet:

(1) Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro ist jene Rechtsperson zu bestrafen, welche:

  1. der Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender oder Händler ist und der Behörde oder der Agentur auf Verlangen die Informationen, welche mindestens 10 Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung aufbewahrt werden müssen, nicht unverzüglich zugänglich macht (§ 36 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006/EG);

    (2) Mit einer Geldstrafe von 500 bis 10.000 Euro ist jener selbstständige Unternehmer zu bestrafen, welcher ein Vergehen gemäß vorherigen Absatz begeht.

(3) Mit einer Geldstrafe von 200 bis 1.000 Euro ist jene verantwortliche Person der Rechtsperson und die verantwortliche Person des selbstständigen Unternehmers zu bestrafen, welche ein Vergehen gemäß Absatz 1 dieses Artikels begeht.

Die chemische Gesetzgebung wird ununterbrochen geändert und ergänzt. Trotzdem dürfen die bestehenden klaren Grundbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Falls Sie Hilfe hinsichtlich der Gesetzgebung über chemische Stoffe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per info@bens-consulting.eu.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.eu
SDB REACH Andere | 21. Dec 2021

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