Im ersten Beitrag - link hier - haben wir uns mit den Pflichten von Personen befasst, die am Chemikalienhandel in Bosnien und Herzegowina beteiligt sind.
Heute geht es jedoch um einen weiteren wichtigen Bereich, den Sie kennen müssen, wenn Sie nicht in den Wirren der Chemikaliengesetzgebung stecken wollen. Wir schauen...
Welche Anforderungen gelten für bestimmte Chemikalien?
In der Republika Srpska müssen Chemikalien, die oberhalb der vorgeschriebenen Untergrenze hergestellt oder eingeführt werden, vor der ersten Einfuhr in das Chemikalieninventar der zuständigen Behörde eingetragen werden. Hierzu ist die Vorlage der vorgeschriebenen Dokumentation inklusive Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung mit ausreichender Gefahrenkennzeichnung erforderlich:
- Für Detergenzien ist es erforderlich, Listen mit Zusammensetzungsdaten bereitzustellen.
- Bei Farben und Lacken ist es wichtig, den VOC-Gehalt für jede Kategorie zu kennen.
Bei Bioziden ist eine Registrierung erforderlich, für die neben dem Sicherheitsdatenblatt und der entsprechenden Kennzeichnung weitere Nachweise, einschließlich Wirksamkeitsprüfungen, vorgelegt werden müssen.
Nicht nur die Eintragung in das Chemikalieninventar und die Registrierung von Bioziden sowie die Erstellung von BTLs sind zu beachten. Hier sind einige weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen:
- Eine Liste verbotener und eingeschränkter Chemikalien (harmonisiert mit Anhang XVII der REACH-Verordnung) ist in Kraft.
- Eine Liste von SVHC-Chemikalien (harmonisiert mit Anhang XIV der REACH-Verordnung) sowie eine Kandidatenliste sind in Kraft.
- Bedingungen für die biologische Abbaubarkeit für Tenside sind vorgeschrieben.
- VOC-Beschränkungen für Farben und Lacke sind vorgeschrieben (harmonisiert mit Anhang II der Farbenrichtlinie).
- Zulässige Wirkstoffe für Biozidprodukte sind vorgeschrieben (harmonisiert mit Biozidverordnung und Durchführungsrechtsakten).
(Hinweis: Eine Angleichung an die genannten EU-Verordnungen erfolgt durch Übernahme lokaler Vorschriften, was zu Abweichungen der lokal geltenden Listen gegenüber den in der EU geltenden Listen führen kann.)
Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist der Umsatz mit regelmäßiger jährlicher Umsatzmeldung frei (sofern nicht zusätzliche Pflichten wie Genehmigungen für die Einfuhr von Ausgangsstoffen vorgeschrieben sind).
Damit ist der zweite Teil abgeschlossen. Im dritten, letzten Teil werden wir uns ansehen, welche Bedingungen in der Föderation von BiH gelten.
Wenn Sie zusätzliche Beratung zum Handel mit Chemikalien auf dem Markt von Bosnien und Herzegowina benötigen, rufen Sie +387 65 641 373 an oder schreiben Sie an nina.pajovic@bens-consulting.eu.