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Die 14. ATP tritt am 9.September 2021 in Kraft.

Die signifikante Anpassung lässt sich mit einem Wort zusammenfassen – Titandioxid.

Schauen wir uns die Details an.

Die Anpassung gilt für die Titandioxid haltigen Mischungen (CAS-Nr. 13463-67-7), die aber vor dieser Verordnung in keinen Sicherheitsdatenblättern bzw. -etiketten erwähnt werden mussten.

Gemäß 14. ATP würde die Einstufung der Titandioxid (TiO2)-haltigen Gemische nun als krebserzeugend (H351) gelten, wenn:

  • das Gemisch in Pulverform vorliegt und
  • 1 % oder mehr Titandioxid in Form von Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm enthält.

Der Grund liegt in der Tatsache, dass Partikel dieser Größe eingeatmet werden und damit das Krebsrisiko erhöhen können.

Da bei der Verwendung bestimmter TiO2-haltiger Gemische auch gefährlicher Staub entstehen kann, führt Anhang II der CLP-Verordnung eine Anforderung ein, die Benutzer mit zusätzlichen Informationen auf dem Produktetikett wie folgt zu warnen:

  • Für flüssige Gemische mit 1 % oder mehr Titandioxid-Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von 10 µm oder weniger: EUH211. Folgender Warnsatz muss hinzugefügt werden: „Warnung! Beim Versprühen können gefährliche Atemtröpfchen sich bilden. Spray oder Nebel nicht einatmen.“
  • Für feste Gemische mit 1 % oder mehr Titandioxid: EUH212. Folgender Warnsatz muss hinzugefügt werden: „Warnung! Während des Gebrauchs kann gefährlicher einatembarer Staub sich bilden. Staub nicht einatmen“.

Wo wird Titandioxid am häufigsten verwendet?

Es wird sehr häufig in einer Vielzahl von Produkten verwendet, einschließlich Tinten, Beschichtungen, Druckfarben und Kunststoffen. Gerade aus diesem Grund bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen der harmonisierten Einstufung und der erforderlichen Warnhinweise auf den Kennzeichnungen, insbesondere im Hinblick auf die Irreführung der Öffentlichkeit und den Vertrauensverlust der Verbraucher. Eine ehrliche Offenlegung und das Zitieren solcher Aussagen sind von entscheidender Bedeutung, um die Benutzer bewusst zu machen und somit die Gesundheit von uns allen zu schützen.

Lassen Sie mich zum Schluss wiederholen, dass Sie bis 9. 9. 2021 über Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnungen gemäß der vierzehnten Anpassung der CLP-Verordnung bereits verfügen müssen (14. ATP).

Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, sind wir nur eine E-Mail oder einen Anruf entfernt.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
SDB Andere | 26. Aug 2021

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