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Sehen wir uns heute noch ein interessantes Beispiel an, das die SCIP-Meldung betrifft. 

Sagen wir mal, dass Sie ein Unternehmen sind, das nach dem Auftrag seiner Kunden die Produkte herstellt. Diese Produkte werden dann auch an sie verkauft. Diese Produkte beinhalten elektrische Komponenten, die unter SCIP-Regulative und -Meldung fallen. 

Hier ist es grundlegend zu betonen, dass Sie diese „zusammengebaute“ Produkte nicht auf dem Markt anbieten, sondern verkaufen Sie sie ausschließlich dem Auftraggeber, der diese Dienstleistung bestellt hat. 

Allerdings ist eine derartige Beziehung oft ein Geschäftsgeheimnis. Trotzdem stellt sich dabei die Frage, ob Sie mit dem Verkauf des derartigen Produktes dem Auftraggeber verpflichtet sind, die Produkte in die SCIP-Datenbank einzutragen. 

Zuerst sehen wir uns an, wie wir den Begriff „auf den Markt bringen“ definieren können. Auf den Markt bringen bedeutet einfach, dass das Produkt den Besitzer ändert. 

In unserem Fall gehört das Produkt zuerst Ihnen. Dann verkaufen Sie es dem Auftraggeber. In Wirklichkeit bedeutet dies, dass mit dieser Tat zu einer Änderung des Eigentums kam. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit die Produkte auf den Markt bringen. 

Jetzt aber zu den Verpflichtungen der SCIP-Meldung. 

Wenn also die Produkte, die Sie verkaufen, zusammenbauen, einführen oder distribuieren, besorgniserregende Stoffe beinhalten, deren Massenanteil auf der Kandidatenliste der Agentur ECHA über 0,1 % liegt, müssen Sie sie in die SCIP-Datenbank eintragen. 

Jetzt ist es also klar, dass Sie unter Bedingung der Massenanteilüberschreitung des SVHC-Stoffes über 0,1 % zur Meldung in die SCIP-Datenbank verpflichtet sind. 

Im Fall, dass die Zusammensetzung der Komponenten ein Geschäftsgeheimnis ist, können Sie sich jedoch mit Ihren Kunden vertraglich einigen, dass sie (und nicht Sie) den Gehalt des SVHC-Stoffes in die SCIP-Datenbank melden. 

Wie wir im oberen Beispiel sehen können, ist der SCIP-Bereich komplex. Zu diesem Zeitpunkt haben wir schon vielen Unternehmen geholfen, den SCIP-Bereich vollständig zu bearbeiten. Auch wenn Sie keine Zeit haben, können Sie mich kontaktieren. 

 

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
Andere | 04. Feb 2021

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