Diese Informationspflicht für Unternehmen gilt für in Verkehr gebrachte Gemische, die als gesundheits- oder physikalisch gefährlich eingestuft sind.
Dies geht aus dem Sicherheitsdatenblatt jeder Chemikalie hervor. Wenn mindestens eine H-Phrase in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes angegeben ist, die mit der Nummer 2 oder 3 beginnt (z. B. H2xx, H3xx), handelt es sich um Gemische, für welche die Angaben an die Giftzentralen gemeldet werden müssen. Ausnahmen sind die unter Druck stehenden Gase und einige Sprengstoffe.
Dabei beachten Sie, bitte, dass diese Verpflichtung auch für Biozid- und Pflanzenschutzmittel gilt. Daher gelten auch für diese Chemikalien die Anforderungen für die Übermittlung von Informationen an die Giftzentrale zusätzlich zu anderen Verpflichtungen aus der Verordnung über Biozidprodukte bzw. Vorschriften für Pflanzenschutzmittel.
Vielleicht interessiert Sie nach dem, was Sie gelesen haben, ob dieses Meldeverfahren an Giftzentralen auch für Sie und Ihr Unternehmen bindend ist? Die Antwort finden Sie in diesem Artikel.
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