Mit dem 1. Januar 2021 hat sich in Bezug auf die Regulierung von Chemikalien in der EU viel geändert:
- Der Brexit ist ohne besondere Vereinbarungen über Chemikalien zustande gekommen, was bedeutet, dass das Vereinigte Königreich jetzt offiziell ein Drittland in Bezug auf den Chemikalienhandel mit der EU ist.
- Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) wird jetzt verwendet.
In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für gefährliche Gemische (mit physikalischen Gefahren und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit), die für den Verbraucher- und Berufsgebrauch bestimmt sind, wird das harmonisierte Format der Informationen zum ECHA PCN-Übermittlungsportal (PCN-Meldung) festgelegt. Die Verantwortlichen sind Importeure und nachgeschaltete Anwender.
Die Informationen sollen von den Giftzentren im Falle eines Vergiftungsszenarios verwendet werden. Außerdem müssen die sogenannten UFI-Nummern auf der Verpackung solcher gefährlichen Gemische angebracht werden.
Was passiert mit PCN-Meldungen aus dem VK, die vor 2021 (vor dem Brexit) erstellt wurden?
Technisch gesehen bleiben ECHA Übermittlungsportal-Meldungen, die von im VK ansässigen Unternehmen erstellt wurden in der Datenbank und werden nicht gelöscht. Sie bleiben für die benannten Stellen der EU/EWR-Mitgliedstaaten verfügbar. Die Importeure aus der EU können sich jedoch nicht auf diese Meldungen verlassen und müssen ihre eigenen Übermittlungen erstellen.
Können EU-Importeure auf Meldungen aus dem VK verweisen?
Nein, Importeure aus der EU können sich nicht auf eine Meldung eines Unternehmens aus dem VK verweisen, z. B.
mittels des UFI-Codes, in ihrer eigenen Meldung. Dies entspricht anderen Lieferanten außerhalb der EU,
da sie keine Verpflichtungen nach Artikel 45 der CLP haben. Der Importeur aus der EU bleibt für die Gemische verantwortlich, die er auf den EU-Markt bringen wird, und muss sich daher an staatlich benannten Stellen und Durchsetzungsbehörden wenden.
Wie können Importeure aus der EU und Lieferanten aus dem VK zusammenarbeiten?
Es gibt zwei Möglichkeiten für Importeure aus der EU, um weiterhin gefährliche Gemische legal auf den
EU-Markt zu bringen:
- Vollständige Offenlegung der Gemischzusammensetzung: Der Lieferant aus dem VK kann dem Importeur aus der EU die vollständigen Zusammensetzungsinformationen zur Verfügung stellen. Der Importeur aus der EU kann dann selbst eine PCN-Meldung übermitteln.
- Geheimhaltung der Gemischzusammensetzung: Der Lieferant aus dem VK kann mit einer in der EU ansässigen juristischen Person vereinbaren, um eine freiwillige Übermittlung einzureichen. Dann kann sich der Importeur aus der EU auf diese EU-basierte Meldung beziehen, um seine zu übermitteln.
Die EU-Chemikalienvorschriften werden immer komplexer und es wird erwartet, dass Sie in der Zukunft noch strenger sein werden.
Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser Vorschriften haben, können Sie uns gerne schreiben unter info@bens-consulting.eu. Wir werden unser Bestes tun, um Ihre Herausforderungen in Ihre Vorteile zu verwandeln.