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Diese sechs Punkte sind golden-Sie sind kurz, auf den Punkt und garantieren, dass Ihre Etiketten straffrei sind. 

  1. Elemente des Etiketts

Aus dem Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und der Änderung und Aufhebung (CLP) ist offensichtlich, dass das Etikett von gefährlichen Chemikalien das Folgende enthalten muss: 

  1. Name, Anschrift und Telefonnummer des/der Lieferanten;;
  2. die Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben wird;
  3. Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
  4. gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
  5. gegebenenfalls Signalwörter gemäß Artikel 20;
  6. gegebenenfalls Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
  7. gegebenenfalls die entsprechenden Vorsorgeerklärungen gemäß Artikel 22;
  8. gegebenenfalls einen Abschnitt für Ergänzende Informationen gemäß Artikel 25. 

Das Etikett ist in der(den) Amtssprache(en) des(der) Mitgliedstaats(en) zu verfassen, in dem (den) der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird (wird), sofern der (die) betreffende Mitgliedstaat(en) nichts anderes bestimmt haben. 

Die Lieferanten können auf ihren Etiketten mehr Sprachen verwenden als von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, sofern dieselben Angaben in allen verwendeten Sprachen enthalten sind. Beispiel eines Etiketts:

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     2. Elemente des Etiketts sind im Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts im Abschnitt 2.2 aufgeführt:

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    3. Zusätzliche obligatorische Etikettierung für bestimmte Produkttypen:

  • Etikettierung von Waschmitteln gemäß Verordnung 648/2004
  • Etikettierung von Biozidprodukten gemäß Verordnung 528/2012
  • Etikettierung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Verordnung 1107/2009
  • Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC Kategorie und Grenzwert) gemäß der Richtlinie 2004/42/ES
  • Warnung, dass das Produkt spezielle gefährliche Stoffe gemäß der Verordnung REACH 1907/2006 enthält
  • Warnung für flüssige Wachse, deren Verzehr gesundheitsschädlich ist, gemäß der Verordnung REACH 1907/2006
  • Aerosolspender: Symbol „3” (invertiertes Epsilon) bescheinigt die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 75/324/EWG   

   4. Zusätzliche optionale Elemente des Etiketts:

   A.I.S.E. Piktogramme für Waschmittel, z.B.:

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    5. Etikettengröße und Piktogramme

Die Größe des Etiketts und der Piktogramme hängt von der Größe der Verpackung (Verpackungseinheit) ab:

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Nutzen Sie diese Erkenntnisse regelmäßig und sie kümmern sich um Sie - und Ihr Unternehmen

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
SDB | 14. Sep 2020

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