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Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmt das Folgende:

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Einfach ausgedrückt, dürfen nur Biozidprodukte auf den Markt gebracht werden, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Hersteller oder Importeur auf der Liste gemäß Artikel 95 der Biozidverordnung (Biocidal Products Regulation) aufgeführt ist. Die Liste der Wirkstoffe und ihrer Lieferanten wird unter diesem Link veröffentlicht.

In der Praxis dient die Lieferung eines Wirkstoffs durch zwei Erklärungen – die beide obligatorisch sind – bestätigt zu werden:

  1. Lieferschein (Confirmation of supply as substance supplier)

Die Auslieferung des Wirkstoffs dient vom aufgelisteten Hersteller/Importeur bestätigt zu werden (Einhaltung von Artikel 95 (2) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012).

Der Lieferschein muss das Folgende enthalten:

  • Firmenname aus der Liste gem. Artikel 95 der BPR-Verordnung,
  • Name, CAS- und EG-Nummer des Wirkstoffs,
  • Name des Unternehmens, an das der Wirkstoff geliefert wird/Name des Unternehmens, durch das der Wirkstoff verwendet wird.

Der Lieferschein dient von dem gem. Artikel 95 der BPR-Verordnung aufgelisteten Unternehmen unterschrieben zu werden.

  1. Selbsterklärung (Self-declaration by reference to a substance supplier)

Es ist darüber hinaus erforderlich, eine Selbsterklärung zu erstellen, mit welcher der Hersteller des Biozidprodukts die Verwendung des Wirkstoffs durch den auf der Liste aufgeführten Lieferanten bestätigt.

Die Selbsterklärung über den Wirkstoffgehalt muss das Folgende enthalten:

  • Firmenname des Biozidproduktherstellers,
  • Name des Biozidprodukts,
  • Name, CAS- und EG-Nummer des Wirkstoffs,
  • Firmenname des gem. Artikel 95 der BPR-Verordnung aufgelisteten Wirkstoff-Lieferanten.

Die Selbsterklärung muss von dem Biozidprodukt-Hersteller unterschrieben werden. 

Wenn Sie ein Biozidprodukt herstellen oder verkaufen, müssen Sie bei einer Inspektion beide oben genannten Erklärungen einreichen.

In der ersten Erklärung (d.h. Lieferschein) dient die Auslieferung des Wirkstoffs von dem gem. Artikel 95 der BPR-Verordnung aufgelisteten Unternehmen bestätigt zu werden. Mit der zweiten Erklärung (Selbsterklärung) muss aber bestätigt werden, dass das Produkt tatsächlich den gelieferten Wirkstoff enthält.

Die BPR-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt im gesamten EU-Raum.

Ich hoffe, das Thema klar genug aufgeklärt zu haben. Eventuelle weitere Fragen erwarten wir gerne auf info@kemikalije.com.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
Biozide | 09. Jun 2020

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