Das Chemikalienamt in Slovenia hat eine Mitteilung über die Änderungen bei der Zulassung von Desinfektionsmitteln, die am 1. Juni 2020 in Kraft treten, veröffentlicht. Es handelt sich um zwei Änderungen.
Die erste betrifft die Meldung nach dem vereinfachten Verfahren.
Ab dem 1. Juni meldet das Chemikalienamt nämlich keine Biozidprodukte nach dem vereinfachten Verfahren mehr. Das bedeutet, dass alle eingegangenen Anträge ab sofort innerhalb der regulären gesetzlichen Fristen berücksichtigt werden.
Die zweite Änderung betrifft die Verwendung von Ethanol in Desinfektionsmitteln.
Auch hier stellt der 1. Juni 2020 ein Schlüsseldatum dar, da die Verordnung über die Verwendung von Ethanol in Desinfektionsmitteln (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/20) zu diesem Datum ausläuft.
Ab diesem Datum ist es nicht mehr möglich, ein Desinfektionsmittel mit Ethanol, dessen Hersteller oder Importeur nicht in der im Artikel 95 (1) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Liste angeführt ist, zu melden.
Nach dem 1. Juni 2020 dürfen alle Hersteller von Bioziden, die den Wirkstoff Ethanol enthalten, nur das Ethanol zur Herstellung von Bioziden auf Ethanolbasis, dessen Hersteller oder Importeur in der Liste im Artikel 95 (1) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführt ist, verwenden.
Die offizielle Veröffentlichung können Sie sich unter diesem Link vollständig ansehen.
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