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In letzter Zeit hat die Verwendung von Handreinigungsmitteln und verschiedenen Desinfektionsmitteln in Form von alkoholischen Lösungen, Gelen, Tüchern und Sprays stark zugenommen. 

All diese Produkte müssen von Produktionslagern zu verschiedenen Anwendern transportiert werden. 

Dabei müssen wir beachten, dass viele Produkte, insbesondere Produkte auf Alkoholbasis, gemäß Transportvorschriften zu gefährlichen Gütern zählen. 

Sehen wir uns ein Beispiel des Handreinigungsmittels auf Ethanolbasis an. Damit wir den Transport ordnungsgemäß organisieren können, müssen wir zuerst den Abschnitt 14 im Sicherheitsdatenblatt lesen.

In diesem Abschnitt ist die UN-Nummer angeführt, die uns sagt, um was für ein Gut es handelt und was das für den Transport bedeutet. In unserem Fall ist das die Nummer UN 1170 (ETHANOL, LÖSUNG), Vepackungsgruppe II. Das bedeutet, dass es in unserem Fall um Handreinigungsmittel geht, die beim Transport als gefährliche Güter behandelt werden müssen.

Im Abschnitt 14 steht auch, dass die begrenzte Menge für diese UN-Nummer 1 Liter beträgt. Das heißt, dass Sie beim Transport der Verpackungen von 1 Liter oder weniger zur Zahlungserleichterung 2.4 ADR – Transport von begrenzten Mengen oder kleineren Verpackungseinheiten – berechtigt sind.

Diese Informationen sind sehr wichtig und Sie müssen sie bei der Vorbereitung der Produkte zum Transport unbedingt beachten. In unserem Fall ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die innere Verpackung muss sich im äußeren Versandkarton mit dem Etikett LQ (Größe 10 cm x 10 cm) befinden.
  • Da Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis üblicherweise flüssig sind, müssen auf dem äußeren Versandkarton auf zwei gegenüberliegenden Seiten Richtungspfeile angebracht werden.

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  • Das CLP-Etikett auf dem äußeren Versandkarton ist nicht dringend, da der Karton schon gemäß ADR gekennzeichnet ist.
  • Der äußere Versandkarton darf nicht mehr als 30 kg (Bruttogewicht) wiegen.
  • So unterliegt der Transport solcher Packstücke der ADR-Ausnahme und ist kein klassischer ADR-Transport.

Eine weitere Frage, die sich von selber stellt, ist: „Wie ist es im Fall, wenn die begrenzte Menge (für das obige Beispiel von 1 Liter) überschritten wird?“

In jenem Fall muss der Packstück gemäß ADR (UN-Nummer, ADR-Etikett) gekennzeichnet sein. Auf jedem Packstück muss auch das CLP-Etikett angebracht sein. Die Verpackung, die ein gefährliches Gut enthält, muss gemäß ADR getestet und genehmigt werden (der ADR-Code muss angebracht sein):

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In jenem Fall müssen Sie unbedingt Beförderungspapiere beantragen. Für eine schnelle und ordnungsgemäße Vorbereitung der Beförderungspapiere können Sie unser Programm Chemius verwenden.

Wenn die Berechnung der Punkte in Beförderungspapieren den Wert 1000 nicht überschreitet, können Sie die ADR-Ausnahme 1.1.3.6.– Transport kleineren Mengen Gefahrgüter – verwenden. Wenn die Berechnung der Punkte in Beförderungspapieren den Wert 1000 überschreitet, handelt es um einen klassischen ADR-Transport.

Falls Sie weitere Fragen bezüglich dem Transport Ihrer Desinfektionsmittel haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

 

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
ADR Biozide | 09. Apr 2020

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