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Fragen sind immer eine ausgezeichnete Quelle des nützlichen Inhalts. Auch die untere Frage ist ein solches Beispiel:

"Ich möchte Ihnen für alle Informationen, die wir Ihrerseits bekommen und die seeehr nützlich sind und auf eine nette Art übertragen werden, danken. Ich habe eine Frage über Sicherheitsdatenblätter.

Im Regelwerk über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt RS, Nr. 35/05, das mit dem Regelwerk - Amtsblatt RS, Nr. 43/2019 ersetzt wurde, gab es bestimmte Einschränkungen bei denen es nicht nötig war ein Sicherheitsdatenblatt in slowenischer Sprache zu erstellen (Entwicklungsinst., weniger als 100 kg ...).

Wie sieht es damit aus, ist dieser Bonus in der neuen Gesetzgebung irgendwo bestimmt? Ich hatte kein Glück, etwas zu diesem Thema zu finden."

Meine Antwort:

"Es freut uns, dass Sie die veröffentlichten Informationen als nützlich erkennen. 

In bestimmten Fällen ist es noch immer nicht nötig ein Sicherheitsdatenblatt in slowenischer Sprache zu erstellen. 

Im Artikel 31 der REACH Verordnung ist angegeben, dass das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedsstaates geliefert werden muss, außer der Mitgliedsstaat bestimmt es anders. 

Im Fall von Slowenien ist die Ausnahme in der Verordnung über die Durchführung der REACH Verordnung (Amtsblatt RS, Nr. 23/08) bestimmt. Es handelt sich um Artikel 7 der Verordnung über die Durchführung der REACH Verordnung, in welchem steht: 

(1) Wenn für Stoffe oder Zubereitungen, die in Republik Slowenien in Verkehr gebracht werden, ein Sicherheitsdatenblatt verlangt wird, muss dieser gemäß Artikel 31 der Verordnung 1907/2006/EG in der slowenischen Sprache verfasst werden. 

(2) Ungeachtet des vorherigen Absatzes kann ein Sicherheitsdatenblatt ausnahmsweise in einer Fremdsprache verfasst sein, und zwar für Beruf- und Labortätigkeit in den Mengen, die geringer als 10 Kilogramm pro Empfänger pro Jahr sind, und unter der Bedingung, dass die Sprache dem Empfänger verständlich ist und dieser mit einem solchen Sicherheitsdatenblatt einverstanden ist." 

Wie aus dem oberen Absatz ersichtlich ist (Punkt 2) ist es möglich, dass kein Sicherheitsdatenblatt in slowenischer Sprache verfasst werden muss. Jedoch müssen Sie sich wirklich sicher sein, dass Sie wissen, wann diese Möglichkeit gebraucht werden darf. 

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
SDB | 02. Mar 2020

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