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Letztes Mal haben wir uns die erste von drei Bedingungen angesehen, die es bestimmen, wann ein neuer UFI erstellt werden soll.

Schauen wir uns nun die Bedingung (b) an. In diesem Fall muss der UFI dann neu erstellt werden, wenn die Änderung des Konzentrationswerts des Bestandteils im Gemisch den in der ursprünglichen Vorlage angegebenen Wertebereich überschreitet.

Bei der Beurteilung ist es zu berücksichtigen, wie die Änderung der Konzentration auf die in den Tabellen angegebenen Grenzwerte sich auswirkt.

Erst die Tabelle 1. Diese gilt für Stoffe mit folgenden H-Sätzen: H318, H314, H314.1A, H314.1B, H314.1C, H300.1, H300.2 H301, H302, H310.1, H310.2, H311, H312, H330.1, H330.2, H331, H332, H370, H371, H372, H373tabela1

Schauen wir uns nun zwei Beispiele zum besseren Verständnis an.

  1. Angenommen, Ihre Mischung enthält 20% Substanz mit H319. In der ursprünglichen Vorlage wurde der Konzentrationsbereich zwischen 18% und 21% für diesen Wirkstoff gewählt.
    Antwort: Liegt der neue Konzentrationswert des Wirkstoffs nun unter 18% oder über 21%, dient ein neuer UFI ermittelt zu werden. Daher muss ein neuer UFI dann erstellt werden, wenn der neue Konzentrationswert des Wirkstoffs außerhalb des Wertebereichs in der ursprünglichen Vorlage liegt.

  2. Die Konzentration des mit H314 eingestuften Wirkstoffs beträgt 20%. In der ursprünglichen Vorlage wurde der Konzentrationsbereich zwischen 20 % und 21% für diesen Wirkstoff gewählt.
    Antwort: Nun liegt der neue Konzentrationswert dieses Wirkstoffs bei 19%. Da der neue Konzentrationswert dieses Wirkstoffs im Gemisch außerhalb des Wertebereichs der ursprünglichen Vorlage liegt, muss ein neuer UFI erstellt werden. 


Daher empfehlen wir Ihnen, den maximalen zulässigen Konzentrationswertebereich in der ursprünglichen Vorlage auszuwählen. In diesem Fall beträgt dieser 3 Einheiten (siehe Tabelle 1), z. B. von 17% bis 20% oder von 18% bis 21% bzw. von 19% bis 22%. Befindet sich die neue Gefahrstoffkonzentration innerhalb des ausgewählten Wertebereichs, braucht kein neuer UFI erstellt zu werden.

Und jetzt die Tabelle 2. Diese gilt für Wirkstoffe mit anderen H-Sätzen und die nicht als gefährlich eingestuften Wirkstoffe.
tabela2

Mal sehen, wie die Notwendigkeit eines neuen UFI in der Praxis aussieht:

  1. Die Konzentration des mit H319 eingestuften Wirkstoffs beträgt 20%. In der ursprünglichen Vorlage wurde der Konzentrationsbereich zwischen 18 % und 24 % für diesen Wirkstoff gewählt.
    Antwort: Liegt der neue Konzentrationswert des Wirkstoffs unter 18% oder über 24%, muss ein neuer UFI ermittelt werden. Daher dient ein neuer UFI dann erstellt zu werden, wenn die neue Konzentration des betroffenen Wirkstoffs außerhalb des Wertebereichs in der ursprünglichen Vorlage liegt.

  2. Die Konzentration eines Wirkstoffs, der nicht als gefährlich eingestuft ist, beträgt 20%. In der ursprünglichen Vorlage wurde der Konzentrationsbereich zwischen 20 % und 21 % für diesen Wirkstoff gewählt. Die neue Konzentration dieses Wirkstoffs beträgt 19 %.
    Antwort: Da der neue Konzentrationswert dieses Wirkstoffs im Gemisch außerhalb des Wertebereichs der ursprünglichen Vorlage liegt, muss ein neuer UFI erstellt werden. Daher empfehlen wir, den höchsten Konzentrationswertebereich in der ursprünglichen Vorlage auszuwählen. In diesem Fall beträgt dies 10 Einheiten (siehe Tabelle 2), z. B. von 14% bis 24%. Befindet sich der neue Gefahrstoffkonzentration innerhalb dieses Bereichs, ist keine neue UFI erforderlich.

  3. Der Konzentrationswert von Parfüm mit nur H317 ändert sich von 1% auf 4,9%.
    Antwort: In diesem Fall gilt die Sonderregel und nicht die Tabelle 2. Für die nicht ausschließlich durch Hautsensibilisierung (H317) oder Aspirationsgefahr (H304) eingestuften Parfüm- oder Duftstoffbestandteile sind keine Konzentrationsdatenvorlagen erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration von 5% nicht überschritten wird. Daher ist es in diesem konkreten Fall nicht erforderlich, eine neue UFI zu erstellen.


So, damit wäre unser zweite Beitrag abgeschlossen. Wenn Sie den ersten verpasst haben, können Sie ihn über diesen Link zurückfinden. Der dritte Teil einer Reihe von Beiträgen zum Thema, wann eine neue UFI zu erstellen ist, folgt in Kurze.

Wenn Sie zum Gelesenen Fragen haben, senden Sie diese gerne an mich. Oft sind Ihre Fragen der beste Weg, um über die Themen zu schreiben, die uns alle betreffen. 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
UFI / PCN | 05. Nov 2019

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