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Vor uns liegt eine Frage hinsichtlich des Transports gemäß ADR Gesetzgebung: 

»Welche Unterlagen müssen wir den ADR Fahrern, die unsere Ware befördern, übergeben?

Üblich geben wir den Fahrern Anweisungen in unserer Sprache und der Sprache des Kunden (wenn es nicht dieselbe ist).

Aber, ich denke, dass wegen der neuen Richtlinie aus dem Jahr 2009 diese Papiere nicht beigelegt werden müssen. Genügen nur Anweisungen aufgrund dieser Richtlinien? Und zweitens welche Sprache dieser Anweisungen ist obligatorisch für welchen Kunden hinsichtlich seines Standorts?« 

Wie Sie sehen umfasst diese Frage mehrere Subfragen, jedoch ist sie relevant für mehr als nur einen Kunden. Deshalb möchten wir mit Ihnen unsere Antwort teilen, den wir meinen, dass sie auch für Sie nützlich ist: 

»Sie müssen sehr vorsichtig sein, dass Sie die schriftlichen Weisungen mit dem ADR-Beförderungspapieren verwechseln.

Schriftliche Weisungen gehören zu obligatorischen Dokumenten, die der Beförderer in der Sprache, die die Fahrer (oder die Besatzung) verstehen zusichern muss. 

Das nächste bedeutende Dokument gemäß ADR Gesetzgebung ist aber der ADR-Beförderungspapier. Den muss der Auftraggeber dem Beförderer/Fahrer zusichern. 

Also, wenn Sie der Auftraggeber sind, müssen Sie den ADR-Beförderungspapier zusichern. Wenn Sie aber auch der Beförderer/Fahrer sind, dann müssen Sie den ADR-Beförderungspapier UND die schriftlichen Weisungen zusichern. 

Ich hoffe, dass jetzt die Sache klarer ist. 

Kommen wir zurück zu Ihrer Frage über die Richtlinie aus dem Jahr 2009. Anweisungen gemäß dieser Richtlinie sind veraltet und ungeeignet.

In der Vergangenheit (vor ca. 10 Jahren) musste man obligatorisch Weisungen in verschiedenen Sprachen beilegen (abhängig von der Transportrute). Weisungen waren für jede Art von gefährlicher Ware vorbereitet (z.B. Sicherheitsschein). 

Jetzt muss der Fahrer »einheitliche« Weisungen haben (Muster auf 4 Seiten), die in »seiner« oder »ihrer« Sprache zur Verfügung stehen. Lesen Sie, was die ADR-Gesetzgebung bestimmt im Absatz 5.4.3:

 »Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.«

Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann

Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden. 

Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen. 

Hier ist auch die Verbindung zur offiziellen Seite, wo die ADR Anweisungen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen.

Wir hoffen, dass Ihnen unsere Antwort eine Hilfe ist. 

Wenn Sie noch was interessiert, teilen sie uns das bitte mit.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
ADR | 09. Aug 2019

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