Der Beitrag »UFI, PCN und Biozidprodukte« hat ziemlich viele Reaktionen und Fragen angeregt.
Eine davon, die mir interessant schien und ich entschieden haben, sie zu veröffentlichen, bezieht sich auf der Verständnis des Eintrags über die PCN-Notifizierung der Biozidprodukte:
"Für Biozidprodukte für allgemeine Nutzung, die in Slowenien laut dem nationalen Verfahren angemeldet oder laut BPR autorisiert wurden, sind UFI und PCN bis zum 1. 1. 2025 beziehungsweise bis der Änderung der Formulierung nicht nötig – das gilt, wenn sie bis 1. 1. 2020 ins Register der Biozidprodukte angemeldet waren bzw. werden. "
Die Fragen hinsichtlich des obigen Eintrags waren:
- Gilt das nur für Slowenien und basiert es auf offizieller Meinung vom Ministerium?
- Oder ist es ähnlich, wie in anderen Mitgliedsstaaten?
- Wie werden neue Registrierungen über R4BP hinsichtlich der UFI und PCN klassifiziert, wie z. B. die verwaltungstechnische Änderung der bestehenden Registrierung oder sukzessive gegenseitige Anerkennung der Zulassungen?
Meine Antwort, die zwar ziemlich fachlich scheint und es wegen der Fragen selbst überhaupt nicht anders sein kann, können Sie im Folgenden nachlesen:
Absatz 1.4 des Anhangs VIII der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 gibt an:
"Importeure und nachgeschaltete Anwender, die vor den in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Anwendbarkeitsdaten bei einer nach Artikel 45 Abs.1 CLP-Verordnung benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische eingereicht haben, welche Anhang VIII der CLP-Verordnung nicht entsprechen, sind für diese Gemische bis zum 1. Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet."
In Slowenien ist das das Amt, das laut dem Artikel 45(19) genannt wurde, das Chemikalienamt, das auch die Anmeldungen und Autorisationen der Biozidprodukte leitet. Im Anmeldungsverfahren der Biozidprodukte werden an das Chemikalienamt Daten über das Biozidprodukt, die die Bedingungen in diesem Abschnitt ausfüllt, gemeldet. Die Biozidprodukte werden so in das ISK-System angemeldet, zu dem auch das Giftinformationszentrum Zugang hat.
Bei anderen Mitgliedsstaaten braucht die Behörde, die Anmeldungen von Biozidprodukten behandelt, nicht gleich sein, wie die Behörde, die laut Artikel 45(1) genannt wurde. Es ist aber möglich, dass neben der Anmeldung bzw. Autorisierung, die Daten noch an die Behörde zu vermitteln sind, die den Informationenfluss zu Giftinformationszentren überwacht. In diesem Fall werden die Informationen der entsprechenden Behörde vermittelt und eine solche Anmeldung würde ermöglichen, dass UFI/PCN bis zum 1. Januar 2025 erledigt werden. Deswegen müssen Sie sich über die UFI/PCN Pflichte für Biozidprodukte bei jedem Mitgliedsstaat informieren.
Gerade deswegen wird man in Slowenien die Phytopharmaka für die allgemeine Nutzung gleich nach 1. 1. 2020 mit UFI kennzeichnen und nach PCN anmelden müssen. Das Registrierungsverfahren wird nämlich nicht vom Chemikalienamt geleitet, das die im Artikel 45(1) als Behörde genannt wurde, geleitet, sondern vom der Behörde für Lebensmittelsicherheit, Tierheilkunde und Pflanzenschutz der Republik Slowenien. Die Phytopharmaka sind im Register eingetragen, zu dem das Giftinformationszentrum keinen Zugang hat.
Im Fall der sukzessiven gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen für Biozidprodukte nach 1. 1. 2020 und nachfolgendem Herausbringen im Mitgliedsstaat, wo die sukzessive gegenseitige Anerkennung der Zulassungen ausgeführt wird, sind UFI und PCN gleich nötig, denn vor dem 1. 1. 2020 sind die Forderungen aus dem Absatz 1.4 nicht erfüllt (z. B. ist in Slowenien das Biozidprodukt noch nicht im Register der Biozidprodukte, zu dem das Giftinformationszentrum Zugang hat, eingetragen).
Dasselbe gilt auch für die Änderungen der bestehenden Registrierung, die neue Handelsnamen und geänderte Formulierung einschließen.
Ich hoffe, dass ich mit der obigen Erklärung noch jemanden helfen konnte. Wenn Sie noch Fragen haben, nicht nur zu diesem Thema, kontaktieren Sie mich.