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Die Waschmittel-Kapseln sind flüssige Detergentien in löslicher Einwegverpackung, denn die Kapsel löst sich in Kontakt mit Wasser.

Man findet sie in fast jeder Abteilung für Haushaltsreinigungsmittel. Sie ermöglichen einfache Benutzung ohne Dosierung, denn der Inhalt der Kapsel ist schon für einmaliges Waschen vorbereitet. Bei sachgemäßer Benutzung hat der Benutzer keinen direkten Kontakt mit dem Detergens, denn die Kapsel wird einfach in die Waschtrommel geworfen und das gewünschte Programm wird gestartet.

Haben Sie vielleicht gemerkt, dass auf den Kapseln selbst oft keine Warnungszeichen, wie Piktogramme, Gefahrensätze (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze), stehen? Das ist nicht unbedingt falsch, denn die Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Nr. 1272/2008 (CLP) ermöglicht das in einigen Fällen.

In solchen Fällen spricht man über Ausnahmen. Für die Ausnahme bei der Kennzeichnung müssen zwei Bedingungen erfüllt werden.

Die erste Bedingung betrifft die Kennzeichnung hinsichtlich der Gefahrenkategorie der Chemikalie bzw. des Inhalts. Mit anderen Worten, die Gefahrenkategorie bestimmt, wann man die Etikettenelemente auf der inneren Verpackung (der Kapsel) weglassen kann und wann nicht.

Sehen wir als erstes nach, wann die innere lösliche Verpackung (die Kapsel) gekennzeichnet werden muss. Die Kennzeichnung wird benötigt, wenn der Inhalt der löslichen Verpackung unter folgende Gefahren für die Gesundheit eingestuft ist:

  • ätzend für Haut und Augen (H314, H318),
  • spezifische Giftigkeit für betroffene Organe bei einmaliger oder wiederholter Exposition (H370, H371, H335, H336, H372, H373),
  • toxisch bei Aspiration (H304),
  • akute Toxizität für die Gesundheit der Menschen (H300, H310, H330, H301, H311, H331, H302, H312, H332),
  • allergische Reaktionen der Atemwege und der Haut (H334, H317) und
  • krebserzeugend, mutagen oder toxisch für Vervielfältigung (H350, H351, H340, H341, H360, H361)


In allen anderen Fällen, die die Gesundheitsgefahren betreffen, können Etikettenelemente auf der Kapsel weggelassen werden.

Sehen wir uns ist ein Beispiel an.

Wenn also der Inhalt der Kapsel unter den oben gelisteten Gefahren für die Gesundheit der Menschen (z. B. H318) eingestuft ist, muss auch die Kapsel selbst gekennzeichnet werden.

Wenn aber der Inhalt der Kapsel unter Gefahren eingestuft ist, die nicht auf der obigen Liste stehen (z. B.) H319), muss nur die Außenverpackung gekennzeichnet werden. Innere lösliche Verpackungen – Kapseln – brauchen in diesem Fall nicht gekennzeichnet werden.

Neben den oben erwähnten Gefahren für die Gesundheit bestehen noch Umweltgefahren und Physikalisch-Chemische Gefahren.

Die Detergentien in den Kapseln sind gewöhnlich nicht in diese Kategorien eingestuft, deswegen habe ich in diesen Fällen keine Ausnahmen hinsichtlich der Kennzeichnung angegeben.

Die zweite Bedingung ist, damit die Etikettenelemente auf der inneren Verpackung (der Kapsel) weggelassen werden können, ist das Verpacken. Beim Verpacken müssen die folgenden Bestimmungen für Kapseln und für äußere Verpackung eingehalten werden:

  • Der Inhalt der Kapsel darf nicht größer als 25 ml sein.
  • Das Verpackungsmaterial muss Bitterstoff enthalten, der bei eventueller oraler Einnahme schon in 6 Sekunden das Erbrechen auslöst.
  • Der flüssige Inhalt muss noch mindestens 30 Sekunden nach Wasserkontakt (bei 20 °C) in der Kapsel eingehalten werden.
  • Sie muss dem mechanischen Druck von 300 N oder mehr widerstehen.
  • Die Außenverpackung, in der die Kapseln sind, muss lichtundurchlässig und alleinstehend sein, außerdem muss sie einfaches und kindersicheres Wiederverschließen ermöglichen.
  • Die Außenverpackung muss ihre Funktionalität durch die ganze Lebensdauer beibehalten.

Die Kennzeichnung der Kapseln darf beim Einhalten der obigen Bedingungen völlig weggelassen werden. Aber natürlich muss die Außenverpackung immer noch alle pflichtigen Etikettenelemente enthalten.

Diese muss Folgendes enthalten:

  • Piktogramme,
  • Warnwörter,
  • Identifikator (der Name des gefährlichen Stoffes),
  • Gefahrensätze (H-Sätze) und
  • Sicherheitshinweise (P-Sätze).
  • Sichtbar und bemerkbar muss das Sicherheitshinweis P102 „DARF NICHT IN DIE HÄNDE VON KINDERN GELANGEN.“ angeführt werden. (Wir empfehlen fetten Druck und Benutzung von Großbuchstaben. Es kann auch die Schrift vergrößert und die Farbe geändert werden).

Wenn ich also kurz zusammenfasse, wie Waschmittelkapseln gekennzeichnet werden sollen.

Wenn der Inhalt der Kapsel als "weniger gefährliche" Chemikalie eingestuft ist nicht 25 ml übersteigt, braucht die Kapsel selbst nicht gekennzeichnet werden. Trotzdem müssen aber alle Informationen über die Gefahr auf der alleinstehenden und kindersicheren Außenverpackung angeführt werden. Eine Besonderheit dabei ist die Weise, wie das Sicherheitshinweis P102 – „DARF NICHT IN DIE HÄNDE VON KINDERN GELANGEN.“ angeführt wird. Es wird empfohlen, dass dieser Satz auf der Verpackung so angegeben wird, dass er sofort die Aufmerksamkeit erregt (z. B. fetter Druck, Großbuchstaben u. Ä.).

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com.
SDB | 03. Dec 2018

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