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Heute teile ich Ihnen noch die zweite Hälfte der Antworten auf die 6 häufigen Fragen, die tagtäglich aufkommen. Wenn Sie den ersten Teil des Artikels verpasst haben, können Sie es hier (Link) lesen.

Und jetzt folgen die restlichen drei Fragen und Antworte:

  1. Punkt 1.3: Der Hersteller – Muss auf dem Sicherheitsdatenblatt der tatsächliche Herstellungsort für die bestimmte Chemikalie angegeben sein?
  2. Punkt 1.3: Lieferant – Muss auf dem Sicherheitsdatenblatt der Lieferant der Chemikalie (Aussteller der Rechnung) angegeben sein? Beispiel: Das Unternehmen XYZ gibt alle Sicherheitsdatenblätter in Italien heraus, verkauft aber bestimmte Materialien über sein Verkaufsbüro in Deutschland – muss für diese Sicherheitsdatenblätter als Lieferant die Firma XYZ Deutschland angeführt sein?
  3. Punkt 1.3: Das Kontakt der kompetenten Person, verantwortlich für die Sicherheitsdatenblätter: darf hier eine E-Mail stehen, die von mehreren Leuten gesehen wird (Beispiel: manager.sds@FirmaXYZ.com) oder muss an dieser Stelle die E-Mail einer konkreten Person stehen, z. B.: max.mustermann@FirmaXYZ.com?

Die Fragen 3 bis 6 sind verwandt, deswegen sind die Antworten vereint.

Im Sicherheitsdatenblatt muss einer der Lieferanten angegeben sein. Der Lieferant ist laut der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 definiert als: »Lieferant eines Stoffes oder Gemisches« Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Stoff als solches, im Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt.

Im Anhang II der REACH-Verordnung im Punkt 1.3 (Einzelheiten über dem Lieferant des Sicherheitsdatenblatt) steht:

"Der Lieferant ist zu nennen, unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, den Importeur oder den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler handelt. Die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Lieferanten sowie die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, sind anzugeben.

Hat der Lieferant außerdem keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, und hat er für diesen Mitgliedstaat eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.

Handelt es sich um Registranten, müssen diese Angaben mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen. Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem nicht in der Union ansässigen Hersteller oder Formulierer gemacht werden."

Als E-Mail der sachkundigen Person die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, sollte eine zweckmäßige generelle (nicht Person gebundene) E-Mail angegeben sein, die von mehreren Personen kontrolliert wird – zum Beispiel SDB@FirmaXYZ.com. Es wird nicht gefordert, dass die zuständige Person ihren Standort auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

Neben der oben angeführten gesetzlichen Anforderungen kann im Sicherheitsdatenblatt im "ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben“ zusätzliche Abteilung/Kontaktperson angegeben sein, die die für den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts zuständig ist (zum Beispiel Innen- oder Außenberater für Gesundheit und Sicherheit; einschließlich Telefonnummer als Kontakt).

Also muss im Sicherheitsdatenblatt kein Name einer natürlichen Person stehen; "der Lieferant" kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
SDB | 13. Sep 2018

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