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Vor kurzem erhielte ich 6 Fragen über die Sicherheitsdatenblätter. Weil die Antworte ziemlich umfangreich sind, teile ich heute mit Ihnen nur die ersten drei. Die restlichen drei kommen in 1 oder 2 Tagen auf die Reihe ...

  1. Wann ist der Lieferant verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen?

REACH-Verordnung (Artikel 31.) lautet: "Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemischs stellt dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemischs ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung. Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes."

Das Sicherheitsdatenblatt muss also sichergestellt werden, wenn die Chemikalie in Verkehr gebracht wird. In Verkehr bringen bedeutet die Belieferung oder Überlassung einem Dritten entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich. Der Import wird also schon als in Verkehr bringen verstanden.

  1. Soll die slowenische Version des Sicherheitdatenblatts eine traue Übersetzung der englischen Version sein, oder soll die an slowenische Gesetzgebung angepasst werden?

In den Leitfaden zur Erstellung der Sicherheitsdatenblätter steht:

"Bei Vorliegen einer Lieferkette gelten die Vorschriften von REACH zur Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern für jede Stufe der Lieferkette.

Die Erstverantwortlichkeit für das Entwerfen des Sicherheitsdatenblatts fällt auf den Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter, der die Verwendungen, denen der Stoff oder das Gemisch unterliegen ist, soweit wie möglich voraussehen sollte.

Weiter nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette legen ebenfalls ein Sicherheitsdatenblatt vor, wobei sie die von ihren Lieferanten vorgelegten Angaben verwenden, ihre Eignung überprüfen und sie ergänzen, um den spezifischen Bedürfnissen ihrer Kunden zu entsprechen.

In allen Fällen tragen die Lieferanten eines Stoffs oder eines Gemischs, für den/das ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, die Verantwortung für dessen Inhalt, auch wenn sie das Sicherheitsdatenblatt nicht selbst erstellt haben mögen. In solchen Fällen sind die Informationen, die von ihren Lieferanten vorgelegt werden, selbstverständlich eine nützliche und maßgebliche Informationsquelle, die sie bei der Erstellung ihrer eigenen Sicherheitsdatenblätter verwenden. Sie bleiben aber für die Genauigkeit der Angaben auf den Sicherheitsdatenblätter, die sie vorlegen, verantwortlich (dies gilt auch für SDB, die in anderen Sprachen als der ursprünglichen Erstellungssprache ausgegeben werden).

Die slowenische Version des Sicherheitsdatenblatts ist also keine wortwörtliche Übersetzung der englischen Version, sondern ein Dokument, erstellt im Einklang mit der slowenischen Gesetzgebung.

  1. Muss im Dokumentkopf (Sicherheitsdatenblatts) folgendes stehen: SDS is in accordance with regulation (EC) No 1907/2006?

Nein diese Angabe im Dokumentkops ist nicht erforderlich. Es gilt aber folgendes: "Das vorgeschriebene Format und der erforderliche Inhalt eines SDB innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, in denen die REACH-Verordnung direkt gilt (und in anderen Ländern, die die REACH-Verordnung angenommen haben), sind in Anhang II von REACH definiert."

Der Inhalt und das Format müssen also der REACH-Verordnung entsprechen, es ist aber nicht nötig, dass im Dokumentkopf der Text: "Das Sicherheitsdatenblatt im Einklang mit der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006" stehen.

Die Antworte auf die restlichen drei Fragen folgen wie gesagt in 1 oder 2 Tagen.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
SDB | 27. Aug 2018

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