Oft bekommen wir den Mythos zu hören, dass einige Angaben im Sicherheitsblatt vertraulich sind.
Es gilt die grundlegende Regel. Für die Angaben, die im Sicherheitsblatt verlangt werden, kann keine Vertraulichkeit verlangt werden. Es gibt nur eine Angabe, die im SDB „versteckt“ werden kann. Dies ist das Geheimnis des chemischen Namens.
Das heißt, wenn das Produkt gefährliche Stoffe über eine bestimmte Konzentration (normalerweise 0,1 % oder 1 %) beinhaltet, müssen diese im Punkt 3 des Sicherheitsdatenblatts angeführt werden. Sie dürfen nicht einfach vorenthalten werden. Sie können jedoch „verdeckt“ werden. Zum Beispiel, wenn wir den Stoff, um den es sich handelt nicht genau angeben, hingegen nur die Gruppe angeben, wie zum Beispiel Alkohol.
Aber auch das kann nur bis zu einem gewissen Maß geschehen.
Je gefährlicher die Chemikalie oder der Bestandteil ist, desto schwieriger (oder überhaupt unmöglich) ist es, ihn zu verdecken. So zum Beispiel kann Fromaldehyd unter keinem anderen Namen versteckt oder gar bei den Angaben ausgelassen werden.
Erfahrungen zeigen, dass bei Chemikalien, die nicht als Reizmittel (sogar gefährlich für die Umwelt) gekennzeichnet sind, der chemische Name verdeckt werden kann. Hierbei muss auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass dies nicht willkürlich vorgenommen werden kann. Um dies vorzunehmen muss ein Antrag bei der Europäischen Agentur für Chemikalien gestellt und eine Erlaubnis eingeholt werden.
Das Unternehmen muss nachweisen können, dass die Enthüllung der Identität dieses Stoffs auf dem Etikett oder dem Sicherheitsblatt die vertrauliche Natur der Tätigkeit gefährden würde, insbesondere das intellektuelle Eigentum.
Vor dem Einführen von CLP Regeln darf dies bei uns, beim Amt der RS für Chemikalien, durchgeführt werden. Nach dem Einsetzen von CLP ist dies nicht mehr möglich.