Alleinvertreter
Die Verfahren gemäß der REACH-Verordnung können nur Firmen mit Firmensitz innerhalb
EU ausführen. Auf der anderen Seite bedeutet das, dass Firmen mit deren Firmensitz
außerhalb EU die vorgeschriebenen Verfahren – z.B. Vorregistrierung oder
Registrierung, nicht selber ausführen können.